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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitis 29<br />

(4) Die deutschen Verbindungsstellen fir die Rentenversicherung der<br />

Arbeiter und ffir die knappschaftliche Rentenversicherung sind auch fir<br />

die Feststellung und Gewahrung der Renten und ffir Beitragserstattungen<br />

zustandig, wenn ein Anspruch nach Abschnitt II Kapitel 3 geltend gemacht<br />

wird, soweit nicht die Bun<strong>des</strong>bahn-Versicherungsanstalt oder die Seekasse<br />

zustdndig ist.<br />

A rtikel 43<br />

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates<br />

Leistungen ffir einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet <strong>des</strong><br />

anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach <strong>des</strong>sen Vorschriften gegen<br />

einen Dritten Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens, so geht der Ersatzanspruch<br />

auf den Trager <strong>des</strong> ersten Vertragsstaates nach den ffir ihn geltenden Rechtsvorschriften<br />

fiber.<br />

(2) Stehen Ersatzanspriuche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus<br />

demselben Schadensfall sowohl einem Trager <strong>des</strong> einen Vertragsstaates<br />

als auch einem Triger <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte<br />

die nach Absatz 1 auf die beiden Trager iibergegangenen Ansprfiche mit<br />

befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Trager<br />

befriedigen. Im Innenverhailtnis sind die Trager anteilig im Verhdiltnis<br />

der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.<br />

Artikel 44<br />

Geldleistungen k6nnen von einem Triger eines Vertragsstaates an eine<br />

Person, die sich im Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates aufhlt, in <strong>des</strong>sen<br />

Wd.hrung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhaltnis zwischen<br />

dem Trager und dem Berechtigten ist ffir die Umrechnung der Kurs <strong>des</strong><br />

Tages mal3gebend, der bei der (bermittlung der Geldleistung zugrunde<br />

gelegt worden ist. Hat ein Traiger an einen Trager <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Wdhrung <strong>des</strong> zweiten<br />

Vertragsstaates zu leisten.<br />

Artikel 45<br />

(1) Hat ein Trager eines Vertragsstaates einen Vorschul3 gezahlt, so<br />

kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden<br />

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen<br />

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Har der Trager eines<br />

Vertragsstaates ffir eine Zeit, ffir die der Trager <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

nachtraglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine h6here als<br />

die gebUhrende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung fibersteigende<br />

N ° 10090

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