Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

treaties.un.org
from treaties.un.org More from this publisher
28.12.2013 Views

28 United Nations - Treaty Series 1969 bei den in Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen im Interesse der Staatsangehrigen Antrage stellen, Erklirungen abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen. Kapitel 2 DURCHFUJHRUNG UND AUSLEGUNG DES ABKOMMENS Artikel 42 (1) Die zustdindigen Behdrden konnen die zur Durchfiihrung dieses Abkommens notwendigen VerwaltungsmaBnahmen in einer Vereinbarung regeln. (2) Die Zustandigen Beh6rden unterrichten einander fiber die zur Durchffihrung dieses Abkommens getroffenen MaBnahmen sowie fiber Anderungen und Ergiinzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchfihrung berfihren. (3) Zur Erleichterung der Durchfiihrung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind in der Republik Osterreich - ffir die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der 6sterreichischen Sozialversicherungstrdiger - Verbindungsstelle ffir zwischenstaatliche Sozialversicherung, - ffir die Familienbeihilfen das Bundesministerium ffir Finanzen; in der Bundesrepublik Deutschland - ffir die Krankenversicherung der Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bad Godesberg, - ffir die Unfallversicherung der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Bonn, - f fir dir Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalt Oberbayern, Miinchen, - ffir die Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt ffir Angestellte, Berlin, - ffir die knappschaftliche Rentenversicherung die Ruhrknappschaft, Bochum, - ffir die im Saarland bestehende hfittenknappschaftliche Pensionversicherung die Landesversicherungsanstalt ffir das Saarland, Saarbrficken, - fdr die Familienbeihilfen die Hauptstelle der Bundesanstalt ffir Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nfirnberg. No. 10090

1969 Nations Unies - Recueil des Traitis 29 (4) Die deutschen Verbindungsstellen fir die Rentenversicherung der Arbeiter und ffir die knappschaftliche Rentenversicherung sind auch fir die Feststellung und Gewahrung der Renten und ffir Beitragserstattungen zustandig, wenn ein Anspruch nach Abschnitt II Kapitel 3 geltend gemacht wird, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Seekasse zustdndig ist. A rtikel 43 (1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen ffir einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Trager des ersten Vertragsstaates nach den ffir ihn geltenden Rechtsvorschriften fiber. (2) Stehen Ersatzanspriuche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Trager des einen Vertragsstaates als auch einem Triger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Trager iibergegangenen Ansprfiche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Trager befriedigen. Im Innenverhailtnis sind die Trager anteilig im Verhdiltnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig. Artikel 44 Geldleistungen k6nnen von einem Triger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhlt, in dessen Wd.hrung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhaltnis zwischen dem Trager und dem Berechtigten ist ffir die Umrechnung der Kurs des Tages mal3gebend, der bei der (bermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Traiger an einen Trager des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Wdhrung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. Artikel 45 (1) Hat ein Trager eines Vertragsstaates einen Vorschul3 gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Har der Trager eines Vertragsstaates ffir eine Zeit, ffir die der Trager des anderen Vertragsstaates nachtraglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine h6here als die gebUhrende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung fibersteigende N ° 10090

28 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

bei den in Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen im Interesse der Staatsangehrigen<br />

Antrage stellen, Erklirungen abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen.<br />

Kapitel 2<br />

DURCHFUJHRUNG UND AUSLEGUNG DES ABKOMMENS<br />

Artikel 42<br />

(1) Die zustdindigen Behdrden konnen die zur Durchfiihrung dieses<br />

Abkommens notwendigen VerwaltungsmaBnahmen in einer Vereinbarung<br />

regeln.<br />

(2) Die Zustandigen Beh6rden unterrichten einander fiber die zur<br />

Durchffihrung dieses Abkommens getroffenen MaBnahmen sowie fiber<br />

Anderungen und Ergiinzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchfihrung<br />

berfihren.<br />

(3) Zur Erleichterung der Durchfiihrung dieses Abkommens werden<br />

Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind<br />

in der Republik Osterreich<br />

- ffir die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />

der Hauptverband der 6sterreichischen Sozialversicherungstrdiger -<br />

Verbindungsstelle ffir zwischenstaatliche Sozialversicherung,<br />

- ffir die Familienbeihilfen<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium ffir Finanzen;<br />

in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

- ffir die Krankenversicherung<br />

der Bun<strong>des</strong>verband der Ortskrankenkassen, Bad Go<strong>des</strong>berg,<br />

- ffir die Unfallversicherung<br />

der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V.,<br />

Bonn,<br />

- f fir dir Rentenversicherung der Arbeiter<br />

die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Oberbayern, Miinchen,<br />

- ffir die Rentenversicherung der Angestellten<br />

die Bun<strong>des</strong>versicherungsanstalt ffir Angestellte, Berlin,<br />

- ffir die knappschaftliche Rentenversicherung<br />

die Ruhrknappschaft, Bochum,<br />

- ffir die im Saarland bestehende hfittenknappschaftliche Pensionversicherung<br />

die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt ffir das Saarland, Saarbrficken,<br />

- fdr die Familienbeihilfen<br />

die Hauptstelle der Bun<strong>des</strong>anstalt ffir Arbeitsvermittlung und<br />

Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nfirnberg.<br />

No. 10090

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!