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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 27<br />

(2) Urkunden, die bei Durchfiuhrung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten<br />

Rechtsvorschriften einer der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen<br />

eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedfirfen zur Verwendung gegenfiber<br />

Stellen <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.<br />

Artikel 38<br />

Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen konnen bei Durchfiuhrung<br />

der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens<br />

unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und<br />

deren Vertretern verkehren.<br />

A rtikel 39<br />

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines<br />

Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden,<br />

die fiir den Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den fir sie geltenden<br />

Rechtsvorschriften zul5,ssig ist, so gilt der Antrag als bei dem zustandigen<br />

Trdger gestellt. Dies gilt fir sonstige Antrdge sowie ffir Erklirungen und<br />

Rechtsbehelfe entsprechend.<br />

(2) Ein bei einer zulassigen Stelle im Gebiet <strong>des</strong> einen Vertragsstaates<br />

gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses<br />

Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach<br />

den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates, die unter Berficksichtigung<br />

dieses Abkommens in Betracht kommt.<br />

(3) Antrdige, Erkiarungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei<br />

der sie eingereicht worden sind, .unverziiglich an die zustandige Stelle <strong>des</strong><br />

anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.<br />

Artikel 40<br />

Bescheide eines Trdgers eines Vertragsstaates konnen einer Person, die<br />

sich im Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates aufhdilt unmittelbar durch<br />

eingeschriebenen Brief mit Rfickschein zugestellt werden.<br />

A rtikel 41<br />

Die berufskonsularischen Behorden im Gebiet beider Vertragsstaaten<br />

sind berechtigt auf Antrag der Berechtigten die zur Sicherung und Erhaltung<br />

der Rechte der Staatsangehorigen ihres Staates notwendigen Handlungen<br />

ohne Nachweis einer Vollmacht vorzunehmen. Sie kbnnen insbesondere<br />

No 10090

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