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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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26 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch ffir drztliche Untersuchungen. Die<br />

Kosten fuir die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die<br />

Kosten f ir Unterbringung zu Beobachtunszwecken und sonstige Barauslagen<br />

mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.<br />

Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die arztliche Untersuchung im<br />

Interesse der zustdndigen Trdger beider Vertragsstaaten liegt.<br />

Artikel 36<br />

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren<br />

Bescheide, Riickstandsausweise und Ausziige aus den Heberollen<br />

(Urkunden) der Trdger oder der Beh6rden eines Vertragsstaates fiber Beitrage<br />

und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung werden im anderen<br />

Vertragsstaat anerkannt.<br />

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der offentlichen<br />

Ordnung <strong>des</strong> Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder<br />

die Urkunde anerkannt werden soll.<br />

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen<br />

ind Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren<br />

richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem<br />

Vertragsstaat, in <strong>des</strong>sen Gebiet vollstreckt werden soll, fir die Vollstreckung<br />

der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden<br />

gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muB mit<br />

der Best5.tigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.<br />

(4) Forderungen von Trdgern im Gebiete eines Vertragsstaates aus<br />

Beitragsrfilckstdinden haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkursverfahren<br />

im Gebiete <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte<br />

wie entsprechende Forderungen im Gebiete dieses Vertragsstaates. Das<br />

gleiche gilt f fMr die bezeichneten Forderungen der deutschen Trdger in Ausgleichsverfahren<br />

in der Republik Osterreich.<br />

Artikel 37<br />

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstficke, die bei einer der in<br />

Artikel 35 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,<br />

ganz oder teilweise von Steuern oder Gebfihren einschlieBlich Konsulargebfihren<br />

und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung<br />

auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstficke, die bei Durchfiihrung der<br />

in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden<br />

Stelle <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.<br />

No. 10090

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