Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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24 United Nations - Treaty Series 1969 (2) In den Fdllen des Artikels 27 Absatz 8 bleibt der KinderzuschuB bei Anwendung des Absatzes 1 unberiicksichtigt. (3) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Hihe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistung zugrunde liegen, aus anderen Griunden als infolge von Anpassungen andert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vom Hundert dndert. Kapitel 4 FAMILIENBEIHILFEN Artikel 32 (1) Hangt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daB die Kinder im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt haben, so werden Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewohnlich aufhalten, so berficksichtigt, als hielten sie sich im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf. (2) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates einen Wohnsitz oder den gewohnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbstdndige Erwerbstdtigkeit ausiben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt hdtten, wenn sie die Beschdftigung auf Grund einer nach den allgemeinen Vorschriften fiber die Beschdftigung ausldndischer Arbeitnehmer erteilten Arbeitserlaubnis ausiiben; dies gilt nicht, wenn die Beschdftigung nicht lInger als drei Monate dauert. Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist wThrend der ersten 24 Kalendermonate der Beschdftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates der erste Satz nicht anzuwenden, sofern nicht der Betrieb im Gebiet dieses Vertragsstaates eine Zweigniederlassung unterhalt. (3) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die den Anspruch auf Familienbeihilfen mit Rficksicht auf eine Erwerbsttikeit im Ausland ausschlieBen, finden bei unselbstiindiger Erwerbstatigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates keine Anwendung, es sei denn, daB fir die Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach Absatz 2 besteht. (4) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Bericksichtigung dieses Abkommens ffir ein Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfiillt, so werden Familienbeihilfen ffir dieses Kind ausschlieBlich No. 10090
1969 Nations Unies - Recueil des Traites 25 nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewaihrt, in dem sich das Kind gewbhnlich aufhalt. (5) Die nach Artikel 22 der Konvention zwischen Osterreich und Bayern uber die beiderseitigen Salinenverhiltnisse vom 18. Mdirz 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. Marz 1957 auf Grund einer Schichtberechtigung im 6sterreichischen Salzbergbau der Saline Hallein beschaftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) sind fijr die Dauer dieser Beschdiftigung in bezug auf die Gewadhrung der Familienbeihilfen so zu behandeln, als hditten sie ihren Wohnsitz oder gewbhnlichen Aufenthalt am Ort der Betriebsstd.tte. (6) Artikel 4 bis 10 gelten ffir den Anspruch auf Familienbeihilfen nicht. Artikel 33 Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die 6sterreichische Geburtenhilfe, die osterreichische Sauglingshilfe und die deutsche Ausbildungszulage keine Anwendung. Artikel 34 Hat eine Person waihrend eines Kalendermonats unter Beriicksichtigung dieses Abkommens fir ein Kind nacheinender die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen oder des anderen Vertragsstaates erfillt, so werden die Familienbeihilfen ffir den ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewdhrt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Montats zu zahlen waren. ABSCHNITT VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN III Kapitel 1 AMTSHILFE UND RECHTSHILFE Artikel 35 (1) Die Trager, Verbdnde von Trdgern, Behorden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchfiihrung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die ffir sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos. No 10090
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nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Vertragsstaates gewaihrt, in dem sich das<br />
Kind gewbhnlich aufhalt.<br />
(5) Die nach Artikel 22 der Konvention zwischen Osterreich und Bayern<br />
uber die beiderseitigen Salinenverhiltnisse vom 18. Mdirz 1829 in der Fassung<br />
<strong>des</strong> Abkommens vom 25. Marz 1957 auf Grund einer Schichtberechtigung im<br />
6sterreichischen Salzbergbau der Saline Hallein beschaftigten Dienstnehmer<br />
(Arbeitnehmer) sind fijr die Dauer dieser Beschdiftigung in bezug auf die<br />
Gewadhrung der Familienbeihilfen so zu behandeln, als hditten sie ihren<br />
Wohnsitz oder gewbhnlichen Aufenthalt am Ort der Betriebsstd.tte.<br />
(6) Artikel 4 bis 10 gelten ffir den Anspruch auf Familienbeihilfen nicht.<br />
Artikel 33<br />
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die 6sterreichische<br />
Geburtenhilfe, die osterreichische Sauglingshilfe und die deutsche Ausbildungszulage<br />
keine Anwendung.<br />
Artikel 34<br />
Hat eine Person waihrend eines Kalendermonats unter Beriicksichtigung<br />
dieses Abkommens fir ein Kind nacheinender die Anspruchsvoraussetzungen<br />
nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> einen oder <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />
erfillt, so werden die Familienbeihilfen ffir den ganzen Monat von dem<br />
Vertragsstaat gewdhrt, nach <strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften sie zu Beginn <strong>des</strong><br />
Montats zu zahlen waren.<br />
ABSCHNITT<br />
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN<br />
III<br />
Kapitel 1<br />
AMTSHILFE UND<br />
RECHTSHILFE<br />
Artikel 35<br />
(1) Die Trager, Verbdnde von Trdgern, Behorden und Gerichte der<br />
Vertragsstaaten leisten einander bei Durchfiihrung der in Artikel 2 Absatz 1<br />
bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe,<br />
als wendeten sie die ffir sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe mit<br />
Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.<br />
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