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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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24 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

(2) In den Fdllen <strong>des</strong> Artikels 27 Absatz 8 bleibt der KinderzuschuB bei<br />

Anwendung <strong>des</strong> Absatzes 1 unberiicksichtigt.<br />

(3) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts wegen neu festzustellen,<br />

wenn sich die Hihe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistung<br />

zugrunde liegen, aus anderen Griunden als infolge von Anpassungen andert<br />

oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vom Hundert dndert.<br />

Kapitel 4<br />

FAMILIENBEIHILFEN<br />

Artikel 32<br />

(1) Hangt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der<br />

Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daB die Kinder im Gebiet dieses<br />

Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt haben, so<br />

werden Kinder, die sich im Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates gewohnlich<br />

aufhalten, so berficksichtigt, als hielten sie sich im Gebiet <strong>des</strong> ersten Vertragsstaates<br />

auf.<br />

(2) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates einen Wohnsitz oder<br />

den gewohnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

eine unselbstdndige Erwerbstdtigkeit ausiben, haben Anspruch auf<br />

Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als<br />

ob sie in <strong>des</strong>sen Gebiet ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt<br />

hdtten, wenn sie die Beschdftigung auf Grund einer nach den allgemeinen<br />

Vorschriften fiber die Beschdftigung ausldndischer Arbeitnehmer erteilten<br />

Arbeitserlaubnis ausiiben; dies gilt nicht, wenn die Beschdftigung nicht lInger<br />

als drei Monate dauert. Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus dem<br />

Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

entsendet, so ist wThrend der ersten 24 Kalendermonate der Beschdftigung<br />

im Gebiet <strong>des</strong> zweiten Vertragsstaates der erste Satz nicht anzuwenden,<br />

sofern nicht der Betrieb im Gebiet dieses Vertragsstaates eine Zweigniederlassung<br />

unterhalt.<br />

(3) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die den Anspruch auf<br />

Familienbeihilfen mit Rficksicht auf eine Erwerbsttikeit im Ausland ausschlieBen,<br />

finden bei unselbstiindiger Erwerbstatigkeit im Gebiet <strong>des</strong> anderen<br />

Vertragsstaates keine Anwendung, es sei denn, daB fir die Kinder ein<br />

Anspruch auf Familienbeihilfen nach Absatz 2 besteht.<br />

(4) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter<br />

Bericksichtigung dieses Abkommens ffir ein Kind die Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfiillt, so werden Familienbeihilfen ffir dieses Kind ausschlieBlich<br />

No. 10090

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