Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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20 United Nations - Treaty Series 1969 4. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung nach Artikel 27 Absatz 3 sind die in der deutschen Leistung zu beruicksichtigenden deutschen Versicherungszeiten ohne Anwendung der 6sterreichischen Rechtsvorschriften fiber die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten heranzuziehen. 5. Zur Feststellung, inwieweit die bei der Bemessung einer Pension zu beruicksichtigenden Versicherungszeiten vor dem 1. Janner 1939 um sonstige Versicherungszeiten und um Zeiten einer selbstdndigen Erwerbstditigkeit zu vermindern sind, stehen diesen Zeiten die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu beriicksichtigenden Versicherungszeiten und die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuriickgelegten Zeiten einer selbstandigen Erwerbstatigkeit gleich. 6. Kommt bei der Bemessung des osterreichischen Steigerungsbetrages das H6chstausmaB von Versicherungsmonaten in Betracht, so ist das Teilungsverhaltnis nach Artikel 27 Absatz 4 auf Grund sdimtlicher von beiden Vertragsstaaten beriicksichtigten Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme auf dieses HochstmaB zu bestimmen. 7. Bei Durchffihrung des Artikels 27 Absatz 3 sind Beitrdge, die zum Erwerb von gleichgestellten Zeiten in der osterreichischen Pensionsversicherung entrichtet wurden oder als entrichtet gelten, nicht als Beitrdge zur Hoherversicherung zu behandeln. 8. Hdingt nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften die Gewdihrung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, da3 knappschaftliche Versicherungszeiten zuriickgelegt sind, so werden die nach den deutschen Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu beriicksichtigenden Versicherungszeiten beriicksichtigt. Hangt eine Leistung von der Verrichtung wesentlich bergmnnischer Tdtigkeit oder ihr gleichgestellter Tadtigkeit ab, so werden als solche Tdtigkeiten auch diejenigen beriicksichtigt, die von dem deutschen TrIger nach den ffir ihn geltenden Rechtsvorschriften als Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten zu berficksichtigen sind. 9. FUr die Anspruchsvoraussetzungen und ffir die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der 6sterreichischen knappschaftlichen Pensionversicherung werden deutsche Versicherungszeiten nicht herangezogen. 10. Fur die Bemessung des Ausstattungsbeitrages und der Abfindung werden Versicherungszeiten aus der deutschen Rentenversicherung nicht herangezogen. 11. Der HilflosenzuschuB ist von der bsterreichischen Pension innerhalb der nach Artikel 27 Absatz 4 anteilmaflig gekfirzten Grenzbetrage nach den osterreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften ohne Berficksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 ein No. 10090

1969 Nations Unies - Recueil des Traitds 21 Anspruch auf eine 6sterreichische Pension, so sind die Grenzbetrage nicht zu kiirzen. 12. Die Pensionssonderzahlungen aus der osterreichischen Pensionsversicherung gebiiren im Ausmal3 der osterreichischen Teilleistung; Artikel 31 ist entsprechend anzuwenden. A rtikel 29 FiIr den deutschen Trager gilt folgendes: 1. Sind ffir die zustandige deutsche Rentenversicherung bei Ermittlung der ftir den Versicherten maBgebenden Bemessungsgrundlage keine Beitrage zu beriicksichtigen, so gilt die ffir diese Versicherung bestimmte allgemeine Bemessungsgrundlage. Sind ffir die Berechnung der Rente die vor dem 1. Janner 1957 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, so werden die nach Artikel 26 Absatz 1 zu beriicksichtigenden 6sterreichischen Versicherungszeiten mit dem durchschnittlichen Steigerungsbetrag beriicksichtigt, der sich aus allen bei der Berechnung der Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften beriicksichtigten Zeiten ergibt. 2. a) Die nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften zu beriicksichtigenden Versicherungszeiten werden in dem Zweig der Rentenversicherung bericksichtigt, der der nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften bei bei Gewahrung der Leistung leistungszustdndigen Pensionsversicherung entspricht. b) Steht bei Feststellung der Leistung durch den deutschen Trager die leistungszustdndige Pensionsversicherung noch nicht fest, so werden die nach Artikel 26 Absatz 1 zu beriicksichtigenden bsterreischischen Versicherungszeiten zunachst in dem Zweig der Rentenversicherung bericksichtigt, der der Pensionsversicherung entspricht, die leistungszustandig ware, wenn der Stichtag, nach den osterreichischen Rechtsvorschriften mit dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalles nach den deutschen Rechtsvorschriften zusammenfiele. 3. Fr die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewahrt werden, und fir die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen dem Eintritt in die deutsche Versicherung und den deutschen Pflichtbeitrdigen die entsprechenden Tatsachen nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften gleich. Bei der Ermittlung der Zahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die in diese Zeit fallenden Zeiten des Bezuges einer 6sterreichischen Pension unberuicksichtigt, soweit diese nicht der Bergmannsrente nach den deutschen Rechtsvorschriften entspricht. No 10090

1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 21<br />

Anspruch auf eine 6sterreichische Pension, so sind die Grenzbetrage nicht<br />

zu kiirzen.<br />

12. Die Pensionssonderzahlungen aus der osterreichischen Pensionsversicherung<br />

gebiiren im Ausmal3 der osterreichischen Teilleistung; Artikel<br />

31 ist entsprechend anzuwenden.<br />

A rtikel 29<br />

FiIr den deutschen Trager gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

1. Sind ffir die zustandige deutsche Rentenversicherung bei Ermittlung<br />

der ftir den Versicherten maBgebenden Bemessungsgrundlage keine Beitrage<br />

zu beriicksichtigen, so gilt die ffir diese Versicherung bestimmte allgemeine<br />

Bemessungsgrundlage. Sind ffir die Berechnung der Rente die vor dem 1.<br />

Janner 1957 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, so werden die nach<br />

Artikel 26 Absatz 1 zu beriicksichtigenden 6sterreichischen Versicherungszeiten<br />

mit dem durchschnittlichen Steigerungsbetrag beriicksichtigt, der<br />

sich aus allen bei der Berechnung der Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften<br />

beriicksichtigten Zeiten ergibt.<br />

2. a) Die nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften zu beriicksichtigenden<br />

Versicherungszeiten werden in dem Zweig der Rentenversicherung<br />

bericksichtigt, der der nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften<br />

bei bei Gewahrung der Leistung leistungszustdndigen Pensionsversicherung<br />

entspricht.<br />

b) Steht bei Feststellung der Leistung durch den deutschen Trager die<br />

leistungszustdndige Pensionsversicherung noch nicht fest, so werden die<br />

nach Artikel 26 Absatz 1 zu beriicksichtigenden bsterreischischen Versicherungszeiten<br />

zunachst in dem Zweig der Rentenversicherung bericksichtigt,<br />

der der Pensionsversicherung entspricht, die leistungszustandig<br />

ware, wenn der Stichtag, nach den osterreichischen Rechtsvorschriften mit<br />

dem Tag <strong>des</strong> Eintritts <strong>des</strong> Versicherungsfalles nach den deutschen Rechtsvorschriften<br />

zusammenfiele.<br />

3. Fr die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewahrt<br />

werden, und fir die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit stehen dem<br />

Eintritt in die deutsche Versicherung und den deutschen Pflichtbeitrdigen<br />

die entsprechenden Tatsachen nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften<br />

gleich. Bei der Ermittlung der Zahl der Kalendermonate vom Eintritt in die<br />

Versicherung bis zum Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles bleiben die in diese<br />

Zeit fallenden Zeiten <strong>des</strong> Bezuges einer 6sterreichischen Pension unberuicksichtigt,<br />

soweit diese nicht der Bergmannsrente nach den deutschen Rechtsvorschriften<br />

entspricht.<br />

No 10090

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