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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 19<br />

ein KinderzuschuB zu einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewdihren<br />

ware, ruht der KinderzuschuB nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen<br />

Vertragsstaates. Solange einer Person, die sich aul3erhalb <strong>des</strong> Gebietes der<br />

Vertragsstaaten aufhidlt, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten<br />

ein KinderzuschuB zu einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewdhren<br />

ware, ruht der KinderzuschuB auf Grund der Rechtsvorschriften, nach<br />

denen die kiirzere Beitragszeit zurdickgelegt ist. Besteht ein Anspruch auf<br />

Kinderzuschu]3 nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, weil<br />

die Voraussetzungen fir die Gewdhrung einer Pension (Rente) oder eines<br />

Kinderzuschusses nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

auch unter Beriicksichtigung <strong>des</strong> Artikels 26 Absatz 1 nicht erffillt sind, so<br />

gewahrt der Trager den KinderzuschuB nur zur Hdifte, wenn die Voraussetzungen<br />

fir den Anspruch nur unter Berficksichtigung <strong>des</strong> Artikels 26 Absatz 1<br />

erffillt sind.<br />

Artikel 28<br />

Fr den osterreichischen Trdger gilt folgen<strong>des</strong><br />

1. Soweit nach den 5sterreichischen Rechtsvorschriften ein Versicherungsverhdltnis<br />

oder eine Erwerbstdtigkeit Rechtswirkungen auf die<br />

Entstehung oder den Bestand eines Pensionsanspruches hat, kommen<br />

dieselben Wirkungen auch gleichartigen Tatbestdnden im Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland zu.<br />

2. Fur die Feststellung der Leistungszugeh6rigkeit und Leistungszustandigkeit<br />

in der osterreichischen Pensionsversicherung werden deutsche<br />

Versicherungszeiten wie osterreichische Versicherungszeiten bericksichtigt;<br />

dabei entspricht der 5sterreichischen Pensionsversicherung der Arbeiter<br />

die deutsche Rentenversicherung der Arbeiter, der osterreichischen Pensionsversicherung<br />

der Angestellten die deutsche Rentenversicherung der Angestellten<br />

und der bsterreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung die<br />

deutsche knappschaftliche Rentenversicherung. Zeiten <strong>des</strong> Bezuges einer<br />

Rente aus dem Versicherungsfall <strong>des</strong> Alters oder der Invaliditat nach den<br />

deutschen Rechtsvorschriften werden in der Versicherung beruicksichtigt,<br />

aus der die Leistung (Gesamtleistung) gewahrt wurde. Fur die Leistungszugehbrigkeit<br />

in der Pensionsversicherung der Arbeiter ist die maBgebende<br />

Beschiftigung zu beruicksichtigen, auf der die Versicherung nach den deutschen<br />

Rechtsvorschriften beruhte; ist die Art der Beschdftigung wdihrend<br />

einer bestimmten Zeit nicht mehr feststellbar, so werden die auf dieser<br />

Beschdiftigung beruhenden Zeiten so beriicksichtigt, als hdtten sie auf einem<br />

Versicherungsverhiltnis beruht, ffir das die Pensionsversicherungsanstalt<br />

der Arbeiter zustUindig gewesen ware.<br />

3. Als neutrale Zeiten nach den 6sterreichischen Rechtsvorschriften<br />

gelten auch gleichartige im Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zurfickgelegte<br />

Zeiten.<br />

NO 10090

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