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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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18 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

(4) Sodann berechnet der zustdndige Trager je<strong>des</strong> Vertragsstaates<br />

den Teil dieser Pension (Rente), der dem Verhiltnis entspricht, in dem<br />

die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

beriicksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen,<br />

die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten beriicksichtigt<br />

worden sind. Dies gilt entsprechend ffir die Berechnung <strong>des</strong> Leistungszuschlages<br />

mit der Mal3gabe, daB nur ffir den Leistungszuschlag zu berficksichtigende<br />

Zeiten herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung<br />

erhbht sich um die Steigerungsbetrdge ffr Beitrdge, die zur Hoherversicherung<br />

entrichtet worden sind oder als zur Hoherversicherung entrichtet<br />

gelten, sowie um den nach Absatz 8 zustehenden KinderzuschuB3 zur Pension<br />

(Rente) eines Versicherten.<br />

(5) Bei Anwendung der Absdtze 3 und 4 werden Beitragszeiten und<br />

gleichgestellte Zeiten wie folgt bericksichtigt :<br />

a) Trifft eine Pfiichtversicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften<br />

eines Vertragsstaates zuriickgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger Versicherung<br />

nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates zusammen,<br />

so wird nur die Pflichtversicherungszeit beriicksichtigt.<br />

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates<br />

mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong><br />

anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die Beitragszeit beriicksichtigt.<br />

c) Gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten<br />

f fir die Berechnung der Leistungen anrechnungsfahig waren,<br />

sind nur vom Trdiger <strong>des</strong> Vertragsstaates zu berficksichtigen, nach<br />

<strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften die letzte fir die Anrechnung malgebende<br />

Versicherungszeit vor der betreffenden gleichgestellten Zeit oder, wenn<br />

keine Versicherungszeit vorhergeht, die erste Versicherungszeit nach der<br />

betreffenden gleichgestellten Zeit zu beriicksichtigen ist.<br />

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen Versicherung nicht zu<br />

berficksichtigen, so gelten die ffir diese Zeiten entrichteten Beitrage<br />

als Beitrdge zur Hbherversicherung.<br />

(6) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten<br />

gebildet, die nach den ffir den zustdndigen Trager geltenden innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften zu berfilcksichtigen sind.<br />

(7) Rechtsvorschriften fiber Erloschen, Kfilrzung, Ruhen oder Wegfall<br />

der Pension (Rente) wegen Auslandsaufenthalt sind nach Feststellung der<br />

Teilleistungen, wegen anderer Tatbestdnde vor Ferstellung der Teilleistungen<br />

anzuwenden.<br />

(8) Solange einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates<br />

gewohnlich aufhdlt, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten<br />

No. 10090

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