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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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16 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

(4) An Stelle <strong>des</strong> in Absatz 1 genannten Tragers kann der in Absatz 3<br />

zweiter Satz genannte Trager die Leistungen erbringen.<br />

(5) Artikel 15 Absditze 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(6) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente, Pflegegeld und Sterbegeld<br />

werden auf Ersuchen <strong>des</strong> zustd.ndigen Trdigers von dem in Absatz I<br />

genannten Trdger ausgezahlt.<br />

Artikel 24<br />

(1) Der zustdndige Trdger erstattet dem Trager <strong>des</strong> Aufenthaltsortes<br />

die nach Artikel 23 aufgewendeten Betrdge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.<br />

(2) Die zustdndigen Behbrden konnen auf Vorschlag der beteiligten<br />

Trdger vereinbaren, daB die aufgewendeten Betrdge zur verwaltungsmdiI3igen<br />

Vereinfachung in allen Fi1len oder in bestimmten Gruppen von Fallen durch<br />

Pauschalbetrige erstattet werden.<br />

Artikel 25<br />

Fdr die Abfindung einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines<br />

Vertragsstaates gilt der gewohnliche Aufenthalt im Gebiet <strong>des</strong> anderen<br />

Vertragsstaates nicht als gew~hnlicher Aufenthalt im Ausland.<br />

Kapitel 3<br />

PENSIONSVERSICHERUNGEN<br />

(RENTENVERSICHERUNGEN)<br />

A rtikel 26<br />

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten<br />

zuriickgelegt, so werden sie fiir das Recht auf Weiterversicherung<br />

sowie fUr den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet,<br />

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem AusmaB<br />

Versicherungszeiten zuriickgelegt und ffir welche der genannten Tatsachen<br />

sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Vertragsstaates, in <strong>des</strong>sen Versicherung diese Zeiten zuruickgelegt sind.<br />

(2) Zeiten, die nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates<br />

zuriickgelegt, aber nach <strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften wie Versicherungszeiten<br />

zu beriicksichtigen sind, werden so beriicksichtigt, als waren sie nach<br />

den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuriickgelegt.<br />

No. 10090

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