Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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14 United Nations - Treaty Series 1969 A rtikel 19 (1) Ist der Versicherungsfall der Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates wdhrend der Zugeh6rigkeit zu einem Trager des anderen Vertragsstaates und nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wdhrend der Zugeh6rigkeit zu einem Trager des ersten Vertragsstaates eingetreten, so gilt der Versicherungsfall als nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates eingetreten, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat. (2) Dem nach Absatz I zur Leistung verpffichteten Triger wird vom Trager des anderen Vertragsstaates die HdIfte der Aufwendungen erstattet; Artikel 18 gilt entsprechend. Kapitel 2 UNFALLVERSICHERUNG Artikel 20 (1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daB bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfahigkeit infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften friiher eingetretene Arbeitsunfdlle (Berufskrankheiten) zu beriicksichtigen sind, so gilt dies auch ffir friiher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfd.lle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen waren. Den zu beriicksichtigenden UnfOllen (Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen 6ffentlich-rechtlichen Vorschriften als Unfdlle oder Entschadigungsfdlle anerkannt sind. (2) Der zur Entschddigung des spater eingetretenen Versicherungsfalles zustandige Trager setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfahigkeit fest, den er nach den ffir ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beriicksichtigen hat. Artikel 21 (1) Fiir den Leistungsanspruch auf Grund einer Berufskrankheit werden vom Trager eines Vertragsstaates auch die Beschaftigungen beriicksichtigt, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeuibt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen. Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente No. 10090
1969 Nations Unies - Recueil des Traitds 15 nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewThrt, in dessen Gebiet sich diese Person gewbhnlich aufhalt. Von der Rente gewihrt jeder Trager nur den Teil, der dem Verhiltnis der Dauer der im Gebiet des eigenen Vertragsstaates ausgeiibten zur Dauer der nach dem ersten Satz zu berficksichtigenden Beschaftigungen entspricht; dies gilt auch f ir die Neufeststellung einer Rente auf Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit. (2) Absatz 1 gilt auch ffir die Gewahrung der Hinterbliebenenrente und der Beihilfe an Hinterbliebene. Artikel 22 (1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die Sachleistungen ffir eine Person, die wdhrend der Heilbehandlung den Aufenthalt im das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, nur, wenn der zustandige Trdger der Verlegung des Aufenthaltes vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachtraglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Grfinden die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat. (2) Absatz 1 gilt nicht fdr Grenzganger. Artikel 23 (1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsffirsorge (Berufshilfe) in der Republik Osterreich von der ffir den Aufenthaltsort zustdndigen Gebietskrankenkasse ffir Arbeiter und Angestellte, in der Bundesrepublik Deutschland von der ffir den Aufenthaltsort zustindigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der ffir diesen Ort zustdndigen Landkrankenkasse zu erbringen. (2) Fir die Erbringung der Sachleistungen gelten die ffir den Trager des Aufenthaltsortes maBgebenden Rechtsvorschriften. (3) Ist bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Berufsffirsorge (Berufshilfe) zu erbringen, so wird sie von einem Trdger der Unfallversicherung im Gebiet des Aufenthaltsstaates nach den ffir ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht. Zustdndig ist der Trager der Unfallversicherung, der zustandig ware, wenn fiber den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu entscheiden wire. N. 10090
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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 15<br />
nur nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Vertragsstaates gewThrt, in <strong>des</strong>sen<br />
Gebiet sich diese Person gewbhnlich aufhalt. Von der Rente gewihrt jeder<br />
Trager nur den Teil, der dem Verhiltnis der Dauer der im Gebiet <strong>des</strong> eigenen<br />
Vertragsstaates ausgeiibten zur Dauer der nach dem ersten Satz zu berficksichtigenden<br />
Beschaftigungen entspricht; dies gilt auch f ir die Neufeststellung<br />
einer Rente auf Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch ffir die Gewahrung der Hinterbliebenenrente<br />
und der Beihilfe an Hinterbliebene.<br />
Artikel 22<br />
(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die Sachleistungen ffir eine Person,<br />
die wdhrend der Heilbehandlung den Aufenthalt im das Gebiet <strong>des</strong><br />
anderen Vertragsstaates verlegt, nur, wenn der zustandige Trdger der<br />
Verlegung <strong>des</strong> Aufenthaltes vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann<br />
nur wegen <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong> der Person verweigert werden. Sie<br />
kann nachtraglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren<br />
Grfinden die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht fdr Grenzganger.<br />
Artikel 23<br />
(1) Bei Anwendung <strong>des</strong> Artikels 4 Absatz 1 sind die Sachleistungen mit<br />
Ausnahme der Berufsffirsorge (Berufshilfe)<br />
in der Republik Osterreich<br />
von der ffir den Aufenthaltsort zustdndigen Gebietskrankenkasse ffir<br />
Arbeiter und Angestellte,<br />
in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
von der ffir den Aufenthaltsort zustindigen Allgemeinen Ortskrankenkasse<br />
oder, wo eine solche nicht besteht, von der ffir diesen Ort<br />
zustdndigen Landkrankenkasse<br />
zu erbringen.<br />
(2) Fir die Erbringung der Sachleistungen gelten die ffir den Trager<br />
<strong>des</strong> Aufenthaltsortes maBgebenden Rechtsvorschriften.<br />
(3) Ist bei Anwendung <strong>des</strong> Artikels 4 Absatz 1 Berufsffirsorge (Berufshilfe)<br />
zu erbringen, so wird sie von einem Trdger der Unfallversicherung<br />
im Gebiet <strong>des</strong> Aufenthaltsstaates nach den ffir ihn geltenden Rechtsvorschriften<br />
erbracht. Zustdndig ist der Trager der Unfallversicherung, der<br />
zustandig ware, wenn fiber den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften<br />
dieses Vertragsstaates zu entscheiden wire.<br />
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