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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 13<br />

erforderlich, wenn die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong><br />

anderen Vertragsstaates bereits auf Grund <strong>des</strong> Pensionsbezuges (Rentenbezuges)<br />

pflichtversichert war.<br />

(3) Verlegt ein Pensionssempfanger (Rentenempfdnger) den gew6hnlichen<br />

Aufenthalt aus dem Gebiet <strong>des</strong> einen Vertragsstaates in das Gebiet<br />

<strong>des</strong> anderen Vertragsstaates, so sind die Rechtsvorschriften Uiber die Krankenversicherung<br />

der Pensionisten (Rentner) <strong>des</strong> ersten Vertragsstaates bis<br />

zum Ende <strong>des</strong> Monates anzuwenden, fur den letztmalig die Pension (Rente)<br />

im Gebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt wird.<br />

(4) Verlegt ein Pensionswerber (Rentenwerber) den gew6hnlichen<br />

Aufenthalt aus dem Gebiet <strong>des</strong> einen Vertragsstaates in das Gebiet <strong>des</strong> anderen<br />

Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften <strong>des</strong> ersten Vertragsstaates<br />

bis zum Ende <strong>des</strong> Monats, in dem der Trdger der Pensionsversicherung<br />

oder die Verbindungssstelle ffir die Rentenversicherung <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

von der Verlegung <strong>des</strong> Aufenthaltes erfAhrt.<br />

(5) Die Mittel fir die Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner)<br />

werden unbeschadet <strong>des</strong> Absatzes 6 von den Trdgern der Pensionsversicherung<br />

(Rentenversicherung) im Gebiet <strong>des</strong> Vertragsstaates, nach <strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften<br />

die Versicherung durchgefiihrt wird, nach den ffir diese Triger<br />

geltenden Rechtsvorschriften aufgebracht. Dabei ist ein Einbehalt ffir die<br />

Krankenversicherung der Pensionisten auch von dem im Gebiet der Republik<br />

Osterreich auszuzahlenden Renten aus der deutschen Rentenversicherung,<br />

nicht aber von den im Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auszuzahlenden<br />

Pensionen aus der 6sterreichischen Pensionsversicherung vorzunehmen.<br />

(6) In der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) aus der<br />

knappschaftlichen Pensionsversicherung (Rentenversicherung) wird der<br />

Aufwand gegenseitig erstattet. Die zustdndigen Behbrden ktinnen auf Vorschlag<br />

der beteiligten TrAger vereinbaren, daB zur verwaltungsmdJ~igen<br />

Vereinfachung nach Absatz 5 verfahren wird.<br />

Artikel 18<br />

(1) Der zustAndige Trdger erstattet dem TrAger <strong>des</strong> Aufenthaltsortes<br />

die nach den Artikeln 15 und 16 aufgewendeten Betrdge mit Ausnahme<br />

der Verwaltungskosten.<br />

(2) Die zustdndigen Beh6rden k6nnen auf Vorschlag der beteiligten<br />

Trager vereinbaren, daB zur verwaltungsmdBigen Vereinfachung die nach<br />

Artikel 15 aufgewendeten Betrdge in allen Fallen oder in bestimmten Gruppen<br />

von Fallen durch Pauschalbetrage erstattet werden.<br />

NO 10090

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