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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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12 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

(2) Ffir die Erbringung der Sachleistungen gelten die ftir den Trdger<br />

<strong>des</strong> Aufenthaltsortes mal3gebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme<br />

der Rechtsvorschriften fiber die Dauer der Leistungsgewdhrung sowie der<br />

sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften iber das Leistungsstreitverfahren.<br />

(3) Kbrperersatzstficke und andere Sachleistungen von erheblicher<br />

Bedeutung werden auBer in Fdllen unbedingter Dringlichkeit nur gewdhrt,<br />

soweit der zustindige Trdiger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben,<br />

wenn die Gewdhrung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann,<br />

ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft zu gefdhrden.<br />

(4) Personen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 1 genannten<br />

Tragern Vertrdge iiber die Erbringung von Sachleistungen ffir die bei diesen<br />

Tragern Versicherten und deren Angehbrige abgeschlossen haben, sind<br />

verpflichtet, Sachleistungen auch ffir die in Artikel 4 Absatz 1 genannten<br />

Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn<br />

diese Personen bei den in Absatz 1 genannten Tragern versichert oder<br />

Angehrige solcher Versicherter wdren und als ob die Vertrage sich auch<br />

auf diese Personen erstreckten.<br />

Artikel 16<br />

Bei Anwendung <strong>des</strong> Artikels 4 Absatz 1 werden auf Ersuchen <strong>des</strong> zustandigen<br />

Trdgers Geldleistungen von dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten<br />

Trager <strong>des</strong> Aufenthaltsortes ausgezahlt.<br />

Artikel 17<br />

(1) Auf Pensionsempf anger (Rentenempfdinger) aus der Pensionsversicherung<br />

(Rentenversicherung) der Vertragsstaaten und Pensionswerber<br />

(Rentenwerber) sind unbeschadet der Absdtze 3 bis 6 die Rechtsvorschriften<br />

fiber die Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) <strong>des</strong><br />

Vertraggsstaates anzuwenden, in <strong>des</strong>sen Gebiet die genannten Personen<br />

sich gewdhnlich aufhalten; dies gilt ohne Riicksicht darauf, ob eine Pension<br />

(Rente) von den Trdigern beider Vertragsstaaten oder nur vom Trdger eines<br />

Vertragsstaates zu gewdhren ist. Dabei gilt als Pensionsbezug (Rentenbezug)<br />

auch der Bezug einer Pension (Rente) nach den Rechtsvorschriften <strong>des</strong><br />

anderen Vertragsstaates.<br />

(2) Hdngt nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates<br />

die Versicherung davon ab, daB Versicherungszeiten zuruickgelegt<br />

sind, so ist die Zurficklegung solcher Versicherungszeiten nicht<br />

No. 10090

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