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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 11<br />

Artikel 13<br />

(1) FUr die Versicherungspflicht, das Recht auf freiwillige Versicherung,<br />

den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewiihrung sind die<br />

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zuriickgelegten Versicherungszeiten<br />

und Zeiten <strong>des</strong> Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen,<br />

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.<br />

(2) Absatz 1 gilt ffir Leistungen, deren Gewahrung im Ermessen eines<br />

Trdgers liegt, entsprechend.<br />

Artikel 14<br />

(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt fur eine Person,<br />

a) die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, ihren Aufenthalt<br />

in das Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates verlegt, nur, wenn der zustdndige<br />

Trdiger der Verlegung <strong>des</strong> Aufenthaltes vorher zugestimmt hat,<br />

b) bei der der Versicherungsfall wihrend <strong>des</strong> vorfibergehenden Aufenthaltes<br />

im Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates eintritt, nur, wenn sie wegen<br />

ihres Zustan<strong>des</strong> sofort Leistungen benbtigt.<br />

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur wegen <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong><br />

der Person verweigert werden. Sie kann nachtraglich erteilt<br />

werden, wenn die Person aus entschuldbaren Grfinden die Zustimmung<br />

vorher nicht eingeholt hat.<br />

(3) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht fir den Angeh6rigen eines Versicherten,<br />

solange fir diesen Angeh6rigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Vertragsstaates in <strong>des</strong>sen Gebiet sich der Angehorige aufhdlt, beansprucht<br />

werden k6nnen.<br />

(4) Die Absd.tze 1 und 2 gelten nicht fuir Grenzgdinger und nicht fur<br />

Leistungen bei Mutterschaft.<br />

Artikel 15<br />

(1) Bei Anwendung <strong>des</strong> Artikels 4 Absatz 1 sind die Sachleistungen<br />

in der Republik Osterreich<br />

von der ffir den Aufenthaltsort zustdndigen Gebietskrankenkasse ffir<br />

Arbeiter und Angestellte,<br />

in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

von der fdr den Aufenthaltsort zustandigen Allgemeinen Ortskrankenkasse<br />

oder, wo eine solche nicht besteht, von der ffir diesen Ort zustandigen<br />

Landkrankenkasse<br />

zu erbringen.<br />

NO 10090

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