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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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10 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1969<br />

Zusammentreffen einer Pension (Rente) mit Krankengeld beide Leistungen<br />

ruhen, gekiirzt werden oder wegfallen, so ist jede Leistung, vermindert um<br />

den halben Betrag der niedrigeren Leistung, zu zahlen. Der erste Satz gilt<br />

entsprechend ffir Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates fiber das Nichtbestehen<br />

<strong>des</strong> Rechts zur Weiterversicherung oder <strong>des</strong> Anspruchs auf eine<br />

Leistung, solange eine Beschdftigung ausgeiibt wird oder eine P fichtversicherung<br />

besteht.<br />

(2) Absatz 1 erster Satz gilt nicht hinsichtlich <strong>des</strong> Zusammentreffens<br />

von Pensionen (Renten) gleicher Art, die nach Abschnitt II Kapitel 3 festgestellt<br />

sind.<br />

ABSCHNITT II<br />

BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

Kapitel 1<br />

KRANKENVERSICHERUNG<br />

Artikel 12<br />

(1) Einer freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines<br />

Vertragsstaates steht ein Aufenthalt im Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

nicht entgegen.<br />

(2) Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates<br />

versichert war, den gew6hnlichen Aufenthalt in das Gebiet <strong>des</strong><br />

anderen Vertragsstaates, so kann sie die Versicherung nach <strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften<br />

freiwillig fortsetzen. Dabei steht dem Ausscheiden aus einer<br />

Pflichtversicherung das Ausscheiden aus einer freiwilligen Versicherung<br />

gleich. Die Versicherung wird fortgesetzt<br />

in der Republik Osterreich<br />

bei der ffir den Ort <strong>des</strong> gew6hnlichen Aufenthaltes zustandigen Gebietskrankenkasse<br />

fir Arbeiter und Angestellte,<br />

in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

bei dem zuldssigen Trager.<br />

(3) Absatz 2 gilt entsprechend ffir Personen, deren Recht auf Weiterversicherung<br />

sich von der Versicherung einer anderen Person ableitet.<br />

No. 10090

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