Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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8 United Nations - Treaty Series 1969 das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ware er noch in dessen Gebiet beschdftigt. (4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschdftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wAre er in dessen Gebiet beschdftigt; unterhdlt das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten ffir die von ihr beschdftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. (5) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines dem 6ffentlichen Verkehr auf der Donau oder ihren Nebenflfissen dienenden Unternehmens der Schiffahrt beschdftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, geh6rt er zum fahrenden Personal und hat er seinen dienstordnungsmAdig anerkannten Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gelten dessen Rechtsvorschriften, und zwar wenn er nicht voribergehend in dieser Eigenschaft beschiftigt ist, so, als ware er an seinem Wohnsitz beschaftigt. Artikel 7 (1) FUr die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge es fifhrt. (2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer), der sich im Gebiet eines Vertragsstaates gew6hnlich aufhdlt, voriibergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaates fiihrt, von einem Dienstgeber (Arbeitgeber) beschaftigt, der seinen Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates hat und nicht Eigentiimer des Schiffes ist, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ware er in dessen Gebiet beschdftigt. Artikel 8 Die Artikel 5 bis 7 gelten entsprechend f Ur Personen, die nach in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern) gleichgestellt sind. Artikel 9 (1) Wird ein Staatsangeh6riger eines Vertragsstaates im Dienste dieses Vertragsstaates oder eines anderen 6ffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers) dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschdftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. No. 10090
1969 Nations Unies - Recueil des Traitds 9 (2) Hilt sich ein 6sterreichischer Staatsangeh6riger gew6hnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf und wird er bei der diplomatischen oder einer berufskonsularischen Vertretung der Republik Osterreich beschaftigt, so gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Hlt sich ein deutscher Staatsangehoriger gew6hnlich im Gebiet der Republik Osterreich auf und wird er dort von einer Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland beschdftigt, so gelten die 6sterreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschdftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wahlen, dessen Staatsangehbriger er ist. Er gilt dann als an dem Ort beschaftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenjiber dem Dientsgeber (Arbeitgeber) zu erklren. Die gewahlten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erkldrung an. (3) Wird ein Staatsangeh6riger eines Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates in pers6nlichen Diensten beschdftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Ffir die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Wahlkonsuls (Honorarkonsuls) gelten die Absdtze 1 bis 3 nicht. Artikel 10 Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen im Sinne des Artikels 8 kann die zustdndige Beh6rde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9 anzuwenden waren, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommenden Personen den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstdnde der Beschdftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zustdindigen Behorde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nicht in dessen Gebiet beschaftigt, so gilt er als dort beschaftigt. Artikel 11 (1) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates fiber die Einschrdnkung eines Leistungsanspruches oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit anderen Leistungsansprichen oder anderen Leistungen oder anderen Einkiinften werden auch in bezug auf gleichartige Tatbestdnde angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben. Hiitte dies zur Folge, daB beim NO 10090
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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 9<br />
(2) Hilt sich ein 6sterreichischer Staatsangeh6riger gew6hnlich im<br />
Gebiet der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland auf und wird er bei der diplomatischen<br />
oder einer berufskonsularischen Vertretung der Republik Osterreich<br />
beschaftigt, so gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Hlt sich ein<br />
deutscher Staatsangehoriger gew6hnlich im Gebiet der Republik Osterreich<br />
auf und wird er dort von einer Dienststelle der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
beschdftigt, so gelten die 6sterreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer<br />
(Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschdftigung<br />
die Anwendung der Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Vertragsstaates<br />
wahlen, <strong>des</strong>sen Staatsangehbriger er ist. Er gilt dann als an dem Ort beschaftigt,<br />
an dem die Regierung dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die<br />
Wahl ist gegenjiber dem Dientsgeber (Arbeitgeber) zu erklren. Die gewahlten<br />
Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erkldrung an.<br />
(3) Wird ein Staatsangeh6riger eines Vertragsstaates im Gebiet <strong>des</strong><br />
anderen Vertragsstaates von einem Mitglied der diplomatischen oder<br />
einer konsularischen Vertretung <strong>des</strong> ersten Vertragsstaates in pers6nlichen<br />
Diensten beschdftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
(4) Ffir die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Wahlkonsuls (Honorarkonsuls)<br />
gelten die Absdtze 1 bis 3 nicht.<br />
Artikel 10<br />
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer)<br />
und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen<br />
im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8 kann die zustdndige Beh6rde <strong>des</strong> Vertragsstaates,<br />
<strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9 anzuwenden waren,<br />
die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht<br />
kommenden Personen den Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />
unterstellt werden. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstdnde<br />
der Beschdftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zustdindigen<br />
Behorde <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben. Ist der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nicht in <strong>des</strong>sen Gebiet beschaftigt,<br />
so gilt er als dort beschaftigt.<br />
Artikel 11<br />
(1) Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates fiber die Einschrdnkung<br />
eines Leistungsanspruches oder einer Leistung beim Zusammentreffen<br />
mit anderen Leistungsansprichen oder anderen Leistungen oder anderen<br />
Einkiinften werden auch in bezug auf gleichartige Tatbestdnde angewandt,<br />
die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />
oder in <strong>des</strong>sen Gebiet ergeben. Hiitte dies zur Folge, daB beim<br />
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