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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitds 7<br />

c) Personen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewbhnlich aufhalten<br />

und nicht Staatsangehbrige eines Vertragsstaates sind, in bezug auf ihre<br />

Rechte, die sie von einem Staatsangehbrigen eines Vertragsstaates<br />

ableiten.<br />

Artikel 4<br />

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die<br />

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von<br />

Anspriichen auf Leistungen oder die Gewdhrung von Leistungen oder die<br />

Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhdingig ist, nicht fir<br />

die in Artikel 3 genannten Personen, die sich im Gebiete <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates<br />

aufhalten. Dies gilt entsprechend ffir andere Personen, soweit<br />

es sich nicht um die Zahlung von Renten oder einmaligen Geldleistungen aus<br />

der Unfallversicherung oder von Pensionen (Renten) oder einmaligen<br />

Geldleistungen aus einer Pensionsversicherung (Rentenversicherung) handelt.<br />

(2) Absatz 1 berfihrt nicht die Rechtsvorschriften fiber die MaBnahmen<br />

der Trd.ger der Pensionsversicherung (Rentenversicherung) zur Erhaltung,<br />

Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfiihigkeit.<br />

Artikel 5<br />

Die Versicherungspflicht von Dienstnehmern (Arbeitnehmern) richtet<br />

sich, soweit die Artikel 6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Vertragsstaates, in <strong>des</strong>sen Gebiet sie beschaftigt sind; dies<br />

gilt auch, wenn sich der Dienstgeber (Arbeitgeber) im Gebiet <strong>des</strong> anderen<br />

Vertragsstaates befindet.<br />

Artikel 6<br />

(1) Wird ein Dientsnehmer (Arbeitnehmer) in einem Betrieb, der sich<br />

aus dem Grenzgebiet eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet <strong>des</strong> anderen<br />

Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil beschdftigt, in dem der<br />

Betrieb seinen Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften <strong>des</strong> Vertragsstaates,<br />

in <strong>des</strong>sen Gebiet der Betriebssitz liegt.<br />

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus dem Gebiet eines Vertragsstaates<br />

in das Gebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten<br />

wdihrend der ersten 24 Kalendermonate der Beschdftigung im Gebiet <strong>des</strong><br />

zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften <strong>des</strong> ersten Vertragsstaates<br />

so weiter, als ware er noch in <strong>des</strong>sen Gebiet beschdftigt.<br />

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Luftfahrtunternehmens<br />

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus <strong>des</strong>sen Gebiet in<br />

NO 10090

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