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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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1969 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traitls 5<br />

Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil <strong>des</strong> Gebietes eines<br />

Vertragsstaates in Kraft sind;<br />

4. ,,zustindige Behorde" in bezug auf die Republik Osterreich das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium fir soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium fur Finanzen,<br />

in bezug auf die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland den Bun<strong>des</strong>minister fir<br />

Arbeit und Sozialordnung;<br />

5. ,,Grenzgebiet" den entlang der gemeinsamen Grenze gelegenen Teil<br />

<strong>des</strong> Gebietes je<strong>des</strong> Vertragsstaates, der im allgemeinen eine Tiefe bis zu<br />

zehn Kilometer hat. Die Liste der in diesem Gebiet gelegenen osterreichischen<br />

und deutschen Gemeinden ist in der Anlage zu diesem Abkommen enthalten<br />

und ist Bestandteil dieses Abkommens; die zustdndigen Beh6rden k6nnen<br />

die Liste gemeinsam berichtigen, wenn Bezeichnungen der Gemeinden<br />

geandert oder Gemeinden geteilt oder vereinigt werden;<br />

6. ,,Grenzgdnger" eine Person, fUr die auf Grund ihrer Beschdftigung<br />

im Grenzgebiet eines Vertragsstaates <strong>des</strong>sen Rechtsvorschriften gelten und<br />

die sich im Grenzgebiet <strong>des</strong> anderen Vertragsstaates gewdhnlich aufhidlt<br />

und dorthin in der Regel min<strong>des</strong>tens einmal w6chentlich zuriickkehrt;<br />

7. ,,Trdger" die Einrichtung oder die Behdrde, der die Durchfiihrung<br />

der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon<br />

obliegt ;<br />

8. ,,zustdndiger Trdger" den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften<br />

zustdndigen Triiger;<br />

9. ,,Beschdftigung" eine Beschaftigung oder Tatigkeit im Sinne der<br />

anzuwendenden Rechtsvorschriften;<br />

10. ,,Beitragszeiten" Zeiten, ffir die nach den Rechtsvorschriften eines<br />

Vertragsstaates Beitrage entrichtet sind oder als entrichtet gelten;<br />

11. ,,gleichgestellte Zeiten" Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;<br />

12. ,,Versicherungszeiten" Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;<br />

13. ,,Geldleistung", ,,Rente" oder ,,Pension" eine Geldleistung, Rente<br />

oder Pension einschliefflich aller Zuschldge, Zuschiisse und Erhbhungen;<br />

14. ,,Familienbeihilfen" in bezug auf die Republik Osterreich die<br />

Kinderbeihilfe, den Ergdnzungsbetrag zur Kinderbeihilfe, die Familienbeihilfe<br />

und die Miitterbeihilfe,<br />

in bezug auf die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland das Kindergeld.<br />

No 10090

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