07.10.2013 Views

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Volume 2080, 1-36116<br />

Streitbeilegung im Rahmen <strong>des</strong> GATI benant werden, sofern sie gewillt und fihig sind, als<br />

Panelmitglieder im Sinne dieser Anlage zu wirken. Der Generalsekretir kann ferner mit<br />

Zustimmung der Chartakonferenz h6chstens zehn Personen benennen, die gewillt und fahig<br />

sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Absitzen 2 his 4 zu wirken. Die<br />

Chartakonferenz kann dauilber hinaus beschlielen, fUr dieselben Zwecke bis zu zwanzig<br />

Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer intemationaler Gremien stehen<br />

und gewillt und f"hig sind, als Panelmitglieder zu wirken. Die Nainen aller so benannten<br />

Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der<br />

Objektivit~t, Zuverlissigkeit md <strong>des</strong> gesunden Urteilsvermftens benamt und sollen in Fragen<br />

<strong>des</strong> internationalen Handels mud der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29<br />

anzuwendenden Bestirmungen m6glichst umfassesnd sachkmdig scin. Bei der Wahrnehmung<br />

von Aufgaben im Rahren dieser Anlage dOrfen die zu benennenden Personen kciner Vertragspartei<br />

angeh6ren oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen<br />

erhalten ein emeuerbares Mandat von filnf Jaahen, his ihre Nachfolger benannt sind. Eine<br />

benannte Person, deren Mandat auslAuft, fdrt eine Aufgabe, fir die sic im Rabmen dieser<br />

Anlage benamt worden ist, zu Ende. En Falle <strong>des</strong> To<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Racktritts oder der Unfahigkeit<br />

einer benarmten Person hat je nachden, wer die betreffende Person benannt hat, die<br />

Vertragspartei oder der Generalsekretir das Recht, fir die verbleibende Dauer <strong>des</strong> Mandats eine<br />

andere Person zu benennen, wobei die Benenmung duech den Generalsekretir der Genehmigung<br />

dutch die Chartakonferenz bedarf.<br />

(8) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Anlage sind die Vertragsparteien aufgefordet,<br />

sich whrend <strong>des</strong> gesamten Streitbeilegmgsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit<br />

beizulegen.<br />

(9) Die Chartakonferenz kann fir die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat<br />

mid dem GeneralsekretAr obertragenen Aufgaben andere Grernien oder Foren bestimmen oder<br />

benenen.<br />

12. ANLAGE B<br />

VERTEILUNGSSCHLOSSEL FOR DIE CHARTA-KOSTEN<br />

(nach Artikel 37 Absatz 3)<br />

(I) Die von den Vertragspa'teien zu zahlenden Beitrige werden alljfrlich vor Sekretafiat<br />

festgestellt; dabei wird von ihren prozentualn Beitragen ausgegangen, die nach dem letzten<br />

verfgbaren Schlissl der Vereinten Nationen fr die Beitrge zum ordentlichen Haushalt fallig<br />

sind. (Ergitzend werden Daten Ober theoretische Beitrige fItr Vertragspazteien, die nicht VN-<br />

Mitglieder sind, zugnmdegelegt).<br />

(2) Die Beitrage werden nach Bedarf so angepait, daB sichergestellt ist, daB die<br />

Gesamtsumnne aller Beitrige der Vertragsparteien 100 % betrigt.<br />

13. ANLAGE PA<br />

LISTE DER UNTERZEICHNER, DIE DIE VORSCHRMIFEN VON ARTIKEL 45<br />

ABSATZ 3 BUCHSTABE b (VORLAUFIGE ANWENDUNG) NICHT AKZEPTIEREN<br />

(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b)<br />

1. Tschechisehe Republik<br />

2. Deutschland<br />

3. Ungarn

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!