Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116 (4) Der Handel mit Kemmaterial kann dutch Obereinkonmnen geregelt werden, auf die in Erklmngen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, die in der SchluBakte der Europiischen Energiechartakonferenz enthalten sind. 10. ANLAGE TFU BESTIMMUNGEN ZU HANDELS0BEREINKONFTEN ZWISCHEN STAATEN DER FROHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) (1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Obereinkunf wird m schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen allcr an einer solchen Obereinbufl beteiligten Parteien, die diesen Verteag unterzeichnen oder ihm beitreten: a) for cine Obereinlamfl, die zum Zeitpunkt drei Monate nach dem Tag, an dem die erste dieser Parteien unterzeichnet oder ibre Beitrittsurkumde hinterlegt hat, in Kaf ist, spdtestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung, und b) fir eine Obereinnmfl, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor seinem hIlaftreten filr andere Staaten odcr Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration, die den Verteag untezeichnet haben oder ibm beigetreten sind (nachstehend als "interessierte Parteien" bezeichnet), =m ausreichend Gelegenbeit zu geben, das Abkommen zu prOfen end den beteiligten Parteien und der Chartakonferenz gegenfiber Einwinde dagegen vorzubrngen, bevor es in Kraft tritt. (2) Die Notifikation umfaft: a) Kopien des trsprtmglichen Wortlauts der Obereinkenft in allen Sprachen, in denen sic unterzeiclmet worden ist; b) eine Beschneibung (unter Bezugnahme auf die Punkte in Anlage EM) der spezifischen Energieerzeugnisse, fil die sie gilt; c) eine Erliuterung (gefrennt ftl jede einschlagige Bestinmsmg des GATT md der dazugebfigen Obereinkflte, die dutch Atikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstande, die cs unf6glich oder iftsptkabel machen, daB die Parteien der Obereinkunt der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang entsprechen; d) die spezifischen MaBnahmen, die von jcder Vertragspartei der (Jbereinkunfl getroffen werden sollen, wn den enter Buchstabe c erwllmten Umstanden zu begegnen, und e) eine Beschreibeng der Programme zur schrittweisen Vemingerung und schlielichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen des Abkommens. (3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz I notifizierten Ubereinkmft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen tiber die betreffende Obereinkunft, nd sic berilcksichtigen deren Einwande. Auf Wunscb einer interessierten Partei wird die Obereinkunft von der Chartakonferenz geprlfl; diese karm Empfehlungen dazu abgeben.

Volume 2080, 1-36116 (4) Die Chartakonferenz prfiti in regelmaligen ZeitabstAnden die Durchftinrung der gerntA Absatz I notifizierten Obereinidife und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimnungen gemacht worden sind, die den durh Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugebfigen Rechtsinsmunente nicht entsprechen. Auf Wunsch einer interessierten Partei kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Obereinkunft bescblieilen. (5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Obereinkunf kann im Falle aulerordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz I Buchstabe b and in den Absitzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsuitation in Kraft gesetzt werden, vorusgesem die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird unverzfglich gegeben. In einern solchen Falle notifizieren die Vertragsparteien der Obereinkunft jedoch gemhJl Absatz 2 Buchstabe a ihren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten. (6) Vertragspatien die Vertragsparteien ciner in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Obercinklmft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtibereinstisnurnng mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimnungen des GATT und der dazugehrigen Rechtsinstnsmente so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen UmstAnden gerecht zu werden und die betreffende ObereinkLmft so unm etten, dall von den Bestirnnungen nur so wenig wie mbglich abgewichen wird. Sic unternehmen alle Anstrengungen, im Lichte der EinwAnde seitens der interessierten Parteien und der Empfehlumgen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen. II.ANLAGE D VORLAUFIGE BESTIMMUNGEN FOR DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN (nach Artikel 29 Absatz 7) (1) a) In ibren Beziehungen zueinander bemuihen sich die Vertragsparteien nach Kriflen, durch Kooperation und Konsultationen zu einer allseits zufiriedenstellenden LUsung von Meinungaverschiedenheiten fiber bestehende Mafnahmen zu gelangen, die die Einhaltung der Bestirmungen fiber den Handel gemnall Artikel 5 oder Artikel 29 beeintrAchtigen knnten. b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schri/flich urn Konsultationen Ober jede bestehende Mafnahne der anderen Vertragspartei eruchen, die ibrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestinunungen fiber den Handel gerni Artikel 5 oder Artikel 29 erheblich beeintrAchtigen k~nnte. Eine Vertragspartei, die un Konsultationen eesucht, bezeichnet die beanstandete Malnahme so ausfllhrich wie ekglich and nennt die ihrer Ansicht nach relevanten Bestimnungen des Artikels 5 oder des Artikels 29 und des GATT und der dazugehdrigen Rechtsinsnsmente. Das Konsultationsersuchen aufgrnd dieses Absatzes ist dem Sekrctariat zu notifizieren, das die Veriragsparteien regelmilig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet. c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oderntemehmensintrne Informationen, die als solche gekennzeichnet and in einem schrifilichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sic von der Vertragspartei, die die Informationen liefet, behandelt werden.

Volume 2080, 1-36116<br />

(4) Der Handel mit Kemmaterial kann dutch Obereinkonmnen geregelt werden, auf die<br />

in Erklmngen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, die in der SchluBakte der<br />

Europiischen Energiechartakonferenz enthalten sind.<br />

10. ANLAGE TFU<br />

BESTIMMUNGEN ZU HANDELS0BEREINKONFTEN ZWISCHEN STAATEN DER<br />

FROHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN<br />

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)<br />

(1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Obereinkunf wird m schriftlicher<br />

Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen allcr an einer solchen<br />

Obereinbufl beteiligten Parteien, die diesen Verteag unterzeichnen oder ihm beitreten:<br />

a) for cine Obereinlamfl, die zum Zeitpunkt drei Monate nach dem Tag, an dem die erste<br />

dieser Parteien unterzeichnet oder ibre Beitrittsurkumde hinterlegt hat, in Kaf ist,<br />

spdtestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung,<br />

und<br />

b) fir eine Obereinnmfl, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt,<br />

rechtzeitig vor seinem hIlaftreten filr andere Staaten odcr Organisationen einer<br />

regionalen Wirtschaftsintegration, die den Verteag untezeichnet haben oder ibm<br />

beigetreten sind (nachstehend als "interessierte Parteien" bezeichnet), =m ausreichend<br />

Gelegenbeit zu geben, das Abkommen zu prOfen end den beteiligten Parteien und der<br />

Chartakonferenz gegenfiber Einwinde dagegen vorzubrngen, bevor es in Kraft tritt.<br />

(2) Die Notifikation umfaft:<br />

a) Kopien <strong>des</strong> trsprtmglichen Wortlauts der Obereinkenft in allen Sprachen, in denen sic<br />

unterzeiclmet worden ist;<br />

b) eine Beschneibung (unter Bezugnahme auf die Punkte in Anlage EM) der spezifischen<br />

Energieerzeugnisse, fil die sie gilt;<br />

c) eine Erliuterung (gefrennt ftl jede einschlagige Bestinmsmg <strong>des</strong> GATT md der dazugebfigen<br />

Obereinkflte, die dutch Atikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden)<br />

der Umstande, die cs unf6glich oder iftsptkabel machen, daB die Parteien der<br />

Obereinkunt der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang entsprechen;<br />

d) die spezifischen MaBnahmen, die von jcder Vertragspartei der (Jbereinkunfl getroffen<br />

werden sollen, wn den enter Buchstabe c erwllmten Umstanden zu begegnen, und<br />

e) eine Beschreibeng der Programme zur schrittweisen Vemingerung und schlielichen<br />

Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen <strong>des</strong> Abkommens.<br />

(3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz I notifizierten Ubereinkmft geben den<br />

interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen tiber die betreffende<br />

Obereinkunft, nd sic berilcksichtigen deren Einwande. Auf Wunscb einer interessierten Partei<br />

wird die Obereinkunft von der Chartakonferenz geprlfl; diese karm Empfehlungen dazu<br />

abgeben.

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