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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

(I) Falls das Gericht in cinem Schiedsspruch feststellt, daB eine MaBnahme einer<br />

Regional- oder Lokalbehrde ciner Vertragspartei (nachstehend "die zustindige Partei"<br />

genannt) ciner Bestimmung dieses Vertrags zuwiderlauft, trifft die zustindige Partei geeignete<br />

ihr zu Gebote stehende Abhilfemagnahmen, am dem Vertrag bezfglich der Matnah e<br />

nachzukonmcn.<br />

(2) Die zustAndige Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der<br />

Schiedsspruch ergangen ist, in schrifflicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur<br />

Einhaltung <strong>des</strong> Vertrags hinsichtlich der MBnahme. Das Sekretariat legt die Notifiziermg zurn<br />

ftheshnmtglichen Zeitpunkit der Charta-Konferenz vor, und zwar spdtestens zu der Tagtng der<br />

Konferenz, die dem Eingang der Notifiziening folgt. Wenn es praktiseh unr6glich ist, dem<br />

Vertrag sogleich nachzukomrnen, wird der zust=ndigen Partei hierfitr eine angemessene Frist<br />

eingerumt. Die Frist wird von beiden am Streitfall beteiligten Parteien vereinbart. Kommt eine<br />

solche Vereinbarung nicht zustande, schligt die zustAndige Partei der Charta-Konferenz eine<br />

geeignete Frist zur Genehmigung vor.<br />

(3) Konmt die zustAndige Panei innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem<br />

Vertrag hinsichtlich der MaBnahme nicht nach, bemliht sic sich auf Antrag der anderen an der<br />

Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (nachstehend "die geschadigte Partei" genannt) um eine<br />

VerstAndigung mit der gesclidigten Partei tiber cine angemessene Entschdigung, urn die<br />

Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.<br />

(4) 1st binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschdigten Partei keine<br />

angemessene Entschldigung vereinbart worden, kann die geschidigte Partei mit Genehnigung<br />

der Charta-Konferenz gegentiber der zustfndigen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem<br />

Vertrag aussetzen, den sic fie gleichwertig dem ihr gegenftiber dutch die in Frage stehenden<br />

Matnahme versagten Teil hilt, und zwar so lange, bis die Vertragspaeien sich tiber cine<br />

Lsung ihrer Streitigkeit verstAndigI haben, oder die dern Vertrag zuwiderlaufende Matnahrne<br />

mit dem Vertrag in Einldang gebracht worden ist.<br />

(5) Bei der Oberlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die<br />

geschidigte Partei nach folgenden Gnmdstzen und Verfahren:<br />

a) Die geschadigte Partei versucht zunichst, Pflichten aus dem Teil <strong>des</strong> Vertrags auszusetzen,<br />

in dem das Schiedsgericht cine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt<br />

hat.<br />

b) Ist die gescMdigte Partei der Auffassung, daB die Aussetzung von Pflichten aus dem<br />

gleichen Teil <strong>des</strong> Vertrags nicht durchfdhlurbar oder wirksam ist, kann sic Pflichten aus anderen<br />

Teilen <strong>des</strong> Vereags auszusetzen suchen. Beantragt die geschadigte Partei die Genehmigung dee<br />

Aussetzung von Pflichten naeh diesem Buchstaben, gibt sic in ihrem Antrag aufGenehmigung<br />

an die Charta-Konferenz cine entsprechende Begrtindeng.<br />

(6) Aufschriflichen Antrag der zustsndigen Partei, der an die geschidigte Partei und an<br />

den Vorsitzenden <strong>des</strong> Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefallt hat, zu nchten ist,<br />

entscheidet das Gericht darilber, ob das Niveau der von der geschtdigten Partei ausgesetzten<br />

Pflichten iberhtiht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht emeut konstituiert<br />

werden, wird (werden) mit der Entscheidung ein (oder mehrere) vom Generalsekretir<br />

benannte(r) Schiedsrichter beauftragt. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von<br />

60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den<br />

Generalsekretir abzuschlietien. Bis zum Ergehen einer Entscheidung kdnnen Pflichten nicht<br />

ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgtlltig end bindend.

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