Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116 ERNERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF "WIRTSCHAFTSTATIGKErr IM ENERGIEBEREICH" FALLEN (nach Artikel I Nummer 5) 27.07 Ole und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; filmliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile groSer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (7-B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosot6le und andere) 44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbflndeln md Ahnlichen Fonnen 44.02 Holzkohle (einschlie~lich Kohle aus Schalen oder Nfissen), auch zusarmmengepreBt 3. ANLAGE TRM NOTIFIZIERUNG UND OBERGANGSVERE1NBARUNGEN (TIMs) (nach Artikel 5 Absatz 4) (I) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat aile handelsbezogenen Investitionsmafnahmen, die sic anwendet md die mit den Bestimmungen von Artikel 5 nicht in Einklang stehen, binnen a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GAIT ist, oder b) 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, wern die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATI ist. Handelsbezogene InvestitiosmmalInahmen mit ailgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptenerkmalen zu notifizieren. (2) in Falle von handelsbezogenen InvestititionsmaBnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Untemehmen behibren, brauchen nicht bekamtgegeben zu werden. (3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz I notifizierten handelsbezogenen InvestitionsmaBnahmen auf, und zwar binnen a) 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des hkafltretens dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei eine Vertragsartei des GATT ist; oder b) 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages, wean die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist. (4) W~hrend des in Absatz 3 genannten Zeitraums findert eine Vertragspartei nicht die Bedingungen ciner nach Absatz I notifizierten handelsbezogenen lnvestitionsmaBnahme

Volume 2080, 1-36116 gegenflber denjenigen, die zum Zeitptmkt des Inkkafttretens dieses Vertrages gelten, urn das Ausma der Nichtlibereinstimnung mit Artikel 5 dieses Vertrages nicht zu vergr6Bern. (5) . Um bestehende Unternehmen, die einer nach Absatz I notifizierten handelsbezogenen lnvestitionsmaBnahme unterliegen, nicht zu benachteiligen, kann cine Vertragspartei wmhrend des Obergangszeitraums diese handelsbezogene lnvestitionsmaBnahme ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 auf eine neue Investition anwenden, wenn a) die Erzeugnisse ciner solchen Investition wie Erzeugnisse der bestehenden Untenehmen sind und b) cine solche Anwendung notwendig ist, utm eine Verzemmg der Wettbewerbsbedingtmgen zwischen der neuen Investition urd den bestehenden Untemehnmen zu vermeiden. Eine in dieser Weise auf eine neue Investition angewandte handelsbezogene Investitionsmalnahme ist dem Sekretariat zu notifizieren. Die Bedingungen einer solchen handelsbezogenen Investitionsmalinahnrie mssen im Wettbewerb von gleicher Wirhng sein wie diejenigen, die auf bestehende Untemehmen anwendbar sind, tnd sie mull zur gleichen Zeit auslaufen, (6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei, a) ist die Notifiziening nach Absatz I und 2 zu dem spjiteren der nach Absatz I anwendbaren Zeitpunkte oder zurn Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitnttsurunde vorzunehnen; end b) gilt als Ende der Auslaufphase der sptere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag fMr den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt. 4. ANLAGE N LISTE VON VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN (nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a) I. Kanada end die Vereinigten Staaten von Amerika 5. ANLAGE VC LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG VERBINDLICHE VERPFLICHTUNGEN BEZOGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND (nach Artikel 10 Absatz 6) 6. ANLAGE ID LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DENSELBEN STREITFALL SPATER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN SCHEDSGERICHT VORZULEGEN (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i)

Volume 2080, 1-36116<br />

ERNERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF<br />

"WIRTSCHAFTSTATIGKErr IM ENERGIEBEREICH" FALLEN<br />

(nach Artikel I Nummer 5)<br />

27.07 Ole und andere Erzeugnisse der Destillation <strong>des</strong> Hochtemperatur-Steinkohlenteers;<br />

filmliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen<br />

Bestandteile groSer ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile<br />

(7-B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer<br />

Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosot6le und andere)<br />

44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbflndeln<br />

md Ahnlichen Fonnen<br />

44.02 Holzkohle (einschlie~lich Kohle aus Schalen oder Nfissen), auch<br />

zusarmmengepreBt<br />

3. ANLAGE TRM<br />

NOTIFIZIERUNG UND OBERGANGSVERE1NBARUNGEN (TIMs)<br />

(nach Artikel 5 Absatz 4)<br />

(I) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat aile handelsbezogenen Investitionsmafnahmen,<br />

die sic anwendet md die mit den Bestimmungen von Artikel 5 nicht in Einklang<br />

stehen, binnen<br />

a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei<br />

<strong>des</strong> GAIT ist, oder<br />

b) 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, wern die Vertragspartei keine<br />

Vertragspartei <strong>des</strong> GATI ist.<br />

Handelsbezogene InvestitiosmmalInahmen mit ailgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich<br />

sind zusammen mit ihren Hauptenerkmalen zu notifizieren.<br />

(2) in Falle von handelsbezogenen InvestititionsmaBnahmen, die nach Ermessen<br />

angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die<br />

berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Untemehmen behibren, brauchen nicht<br />

bekamtgegeben zu werden.<br />

(3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz I notifizierten handelsbezogenen<br />

InvestitionsmaBnahmen auf, und zwar binnen<br />

a) 2 Jahren ab dem Zeitpunkt <strong>des</strong> hkafltretens dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei<br />

eine Vertragsartei <strong>des</strong> GATT ist; oder<br />

b) 3 Jahren ab dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses Vertrages, wean die Vertragspartei<br />

keine Vertragspartei <strong>des</strong> GATT ist.<br />

(4) W~hrend <strong>des</strong> in Absatz 3 genannten Zeitraums findert eine Vertragspartei nicht die<br />

Bedingungen ciner nach Absatz I notifizierten handelsbezogenen lnvestitionsmaBnahme

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