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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

ROCKTRITT<br />

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fanf Jahren, nachdem dieser<br />

Vertrag far sie in Kraft getreten isA, dem Verwahrer schriflich notifizieren, daB sie von dem<br />

Vertrag zurilcktritt.<br />

(2) Der Rackiritt wird ein Jahr nach Eingang der Notiflkation beim Verwahrer oder zu<br />

einem spgteren Zeitpunkt wirksaM, der in der Notifikation <strong>des</strong> Racktritts gcnannt ist.<br />

(3) Die Bestirmumgen diescs Vertrags gelten fbr Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei<br />

von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebict anderer Vertiagsparteien<br />

von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dern Tag, an dem<br />

dcr Riacktritt der Vertragspartei von dem Verliag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.<br />

(4) Alle Protokolle, deren Vertrogspartei eine Vertragspartei dieses Vcrtrags ist, treten flr<br />

die betreffende Vcrtragspartei an dem Tag auller Kraft, an den ihr Racktritt von dem Vertrag<br />

wirksam wird.<br />

ARTIKEL 48<br />

STATUS DER ANLAGEN UND BESCHLOSSE<br />

Die Anlagen dieses Vertrags und die Besehlsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in<br />

Lissabon unterzeichneten SchlulBlae der Europfischen Energiechartakonferenzbeigefilgt sind,<br />

sind Bestandteil <strong>des</strong> Vertrags.<br />

ARTIKEL 49<br />

VERWAHRER<br />

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.<br />

ARTIKEL 50<br />

VERBINDLICHE WORTLAUTE<br />

Zu Urkund <strong>des</strong>sen haben die hierzu gehorig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher,<br />

englischer, franztisischer, italienischcr, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder<br />

Wortlaut gleichermalen verbindlich ist, in einerUrschrift unterschrieben, die bei der Regicrung<br />

der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.<br />

Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.

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