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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

c) Ungeachtet <strong>des</strong> Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erldarung nach<br />

Buchstabe a abgibt% bis zum Inkrafttreten <strong>des</strong> Vatrags far diesen Unterzeichner nach<br />

Artikel 44 den Teil VII vorlufig an, soweit die vorliufige Anwendung seinen Gesetzen<br />

und sonstigen Vorschriften nicht entgegensteht.<br />

(3) a) Jeder Unterzeichner karm die vorliufige Anwendung dieses Vertrags durch eine<br />

schriflhiche Notifikation an den Verwahrer beenden, in derer seine Absicht bekundet,<br />

nicht Vertragspartei <strong>des</strong> Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorlfufigen Anwendung<br />

wird for den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach<br />

Eingang seiner sehriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirkaan.<br />

b) Beendet ein Unterzeichner die vorliufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt<br />

seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile II und V in bezug auf Investitionen, die<br />

Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet wlhrend der vorlufigen Anwendung<br />

<strong>des</strong> Vertrags vorgenomnmen haben, dennoch bestehen, and zwar fbr die Dauer<br />

von zwanzig Jahren nach dem Tag <strong>des</strong> Wirksarnwerdens der Beendigung, sofem in<br />

Buchstabce nichts anderes vorgeschen ist.<br />

c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterseichner, der in Anlage PA<br />

aufgeflhrt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen<br />

werden; die Streichung wird mit der Obergabe seines entsprechenden Antrags an den<br />

Verwahrer wirksm.<br />

(4) Bis zum Inkiaftreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmlig in der<br />

vorlufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten<br />

vorlaufigen Sekretariat spdtestens 180Tage nach denTageinberufen wird, an dem der Verag,<br />

wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.<br />

(5) Die Aufgaben <strong>des</strong> Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafltreten dieses<br />

Vertrags nach Artikel 44 und bis ri" Schaffing eines Sekretariats von einem vorliufigen<br />

Sekretariat wahrgenommen.<br />

(6) Die Unterzeichner tragen nach Malgabe und vorbehaltlich <strong>des</strong> Absatzes I oder <strong>des</strong><br />

Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten <strong>des</strong> vorllufigen Sekretariats derart bei, als scien sic<br />

Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alie Modifikationen der Anlage B durch die<br />

Unterzeichner enden mtit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.<br />

(7) Ein Staat oder cine Organisation der regionalen Wirtschafsintegration, die diesen<br />

Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, genieBen bis zwn Inkrattreten<br />

<strong>des</strong> Vertrags die Rechte cines Unterzeichners und fibernehmen auch die Verpflichtungen eines<br />

Unteezeichners aufgrund dieses Artikels.<br />

ARTIKEL 46<br />

VORBEHALTE<br />

Vorbehalte zu diesem Verrag sind nicht zultssig.<br />

ARTIKEL 47

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