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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

ASSOZI]ERUNGSABKOMMEN<br />

(I) Die Chartakonferez kam die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten<br />

oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen<br />

genehmigen, un die Ziele und Grtmdslitze der Charta mrd die Bestimmungen dieses<br />

Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.<br />

(2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der<br />

regionalen Wirtschaflsintegration oder ciner assoziierenden intemationalen Organisation und<br />

die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Urnstanden<br />

der Assoziierung zu entsprechen mrd sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen<br />

festzulegen.<br />

ARTIKEL 44<br />

INKRAFrRErEN<br />

(1) Dieser Vectag tritt am neumzigsten Tag nach Hinterlegung der dreiBigsten Ratifikatioens-,<br />

Annalane- oder Genehmigungsurkande oder der Beitrittsurimde eines Staates oder einer<br />

Organisation der regionalen Wirtschaflsintegration, welche die Charta bis zurn 16. Juni 1995<br />

unterzeichnet haben, in Kraft.<br />

(2) FOr jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die<br />

diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreiBigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkumde<br />

ratifizieren, annehmen oder genehringen, trtt der Vertrag am newumgsten Tag<br />

nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkumde <strong>des</strong><br />

Staates beziehimgsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft<br />

(3) lm Sinne <strong>des</strong> Absatzes I zhltjede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen<br />

Wirtschaflsintegration binterlegt wird, nicht zstzlich zu den von ilirn Mitgliedstaaten<br />

hinterlegten Urkunden.<br />

ARTIKEL 45<br />

VORLAUFIGE ANWENDUNG<br />

(l) Jeder Unterzeichner ist darnit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkraftreten flr<br />

den Unterzeichner nach Artikel 44 vorlAufig anzuwenden, soweit die vorllufige Anwendung<br />

nicht der Verfassung und den Gesetzen mid sonstigen Vorschriflen <strong>des</strong> Unterzeichners<br />

entgegensteht.<br />

(2) a) Ungeachtet <strong>des</strong> Absatzes I kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenaber<br />

dem Verwahrer die Erklinrtg abgeben, daB er nicht in der Lage ist, der vorlaufigen<br />

Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz I enthaltene Verpflichtang gilt<br />

nicht flUr den Unterzeichner, der eine solche Erlidung abgibt. Er kann die Erkltnng<br />

jederzeit dutch schrifiliche Notifikation an den Verwahrer zurVaclmehmen.<br />

b) Weder ein Unterseichner, der eine Erkld ng nach Buchstabe a abgibt, noch die<br />

Investoren <strong>des</strong> Unterzeichners kOnnen die Verganstigungen der vorl ufigen Anwendung<br />

nach Absatz I in Anspruch nehmen.

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