Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116 (6) Die Unterzichner verpflichten sich, spitestens am 1. Januar 1995 Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum 1. Januar 1998 einen Text zur Anderung dieses Vertrags zum AbschblB zu bringen, der nach Malgabe der darin festgelegten Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Z6le oder Abgaben nicht iber die in der Anderung vorgeschriebene H6he hinaus zu erhfhen. (7) Anlage D gilt fib" Streitigkeiten iber die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel aufden Handel anwendbar sind, mrd - sofem nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren - fir Streitigkeiten fiber die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen durch eine Obereinkunft entsteht, a) welche in Obereinstimmung mit Absatz 2 Buehstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren sonstige Erfordemisse erftlt oder b) welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Besehreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet. ARTIKEL 30 ENTWICKLUNGEN IN DEN INTERNATIONALEN HANDELSVEREINBARUNGEN Die Vertragsparteien verpflichten sick, im Licht der Ergebmisse der Uruguay-Runde Ober die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsIehlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlulakte enthalten sind, spitestens am I. Juli 1995 oder bcilnkraftrten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunk't spiter liegt, Oberlegungen fiber angemessene Anderungen dieses Vertrags anzustellen mit der Ziel, etwaige Andenmgen dutch die Chartakonfenz beschlieBen zu lassen. ARTIKEL 31 ENERGIEBEZOGENE AUSROSTUNG Die vorliufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prttfung der Frage, ob energiebezogene Ausrfistung in die Handelsbestimmungen dieses Verteags einzubeziehen ist. ARTIKEL 32 OBERGANGSVEREINBARUNGEN (I) In der Erkenntnis, dab flr die Anpassung an die Anforderungen einee Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgefluhrte Vertragspartei die vollstindige Erfihllung ihrer Verpflichtwgen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Veetrags nach MaBgabe der Bedingungen in den Absitzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen: Artikel 6 Absftze 2 und 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz I,

Volume 2080, 1-36116 Artikel 10 Absatz 7 -beondere Mafnahmen, Artikel 14 Absatz I Buchstabe d - nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absftze I und 3. (2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollstndige Erfallung ihrer Verpflichtungen nach Absatz I zeitweilig ausgesetzi hat, die Bedingumgen zu schaffen, aufgrnmd deren die Aussetzung beendet werden kanm. Diese -ilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteicn im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedflrfnisse fBr die wirksamste halten, gegebenenfalls auch dutch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen. (3) Die anwendbaren Bestinmmungen, die Etappen bis zur vollstAndigen Durchffiihnmg jeder von ihnen, die zu treffenden MaBnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmasweise der Umstand, bis zu demjede Etappe abzuschlielen undjede Maflnahme zu treffen ist, werde fur jede Vertragspartei, die Obergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgefbhrt. Jede dieser Verteagsparteien ergreifi die angegebene Malnahme zu dem Zeitpunkt, der fBik die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz I die vollstAndige Erffllung ihrer Verpflichttmgen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. uli 2001 vollsandig zu erfllen. Halt cine Vertragspartei es aufgrtmd auBergew6hnlicher Umstinde for notwendig, eine Verlngerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgefi'luten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschlull fiber diesen Antrag aufAderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefalt. (4) Eine Vertragspartei, die Obergangsverembarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekeetariat mindestens einmal in zwdlfMonaten a) die Durchfflhmmg einer in Anlage T aufgefiihrten MaBnahme und ilire allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die volistindige Erfililung ihrer Verpflichtungen; b) die von ihe innerhalb der nAchsten zwdlfMonate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollstindige Erfdillung ihrer Verpflichtungen,jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschlige zu dessen Oberwindung; c) das Bedflrfnis einee technischen Hilfe, un den AbschluB der Etappen nach Anlage T, die it die vollstgndige Duchfilheung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtem, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu fiberwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen md die Modemisierung ihres Energiebereichs zu fbrdern; d) jedes m6gliche Bedolefnis, einen Anbag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen. (5) Das Sekretariat a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter, b) leitet Bedi"fnisse tmd Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fIrdert tatkeuftig die Abstimmung zwischen den Bedfirfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweclanfBig, auf vorhandene Regelungen in andern intemationalen Organisationen stfitzt;

Volume 2080, 1-36116<br />

Artikel 10 Absatz 7 -beondere Mafnahmen,<br />

Artikel 14 Absatz I Buchstabe d - nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,<br />

Artikel 20 Absatz 3,<br />

Artikel 22 Absftze I und 3.<br />

(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollstndige<br />

Erfallung ihrer Verpflichtungen nach Absatz I zeitweilig ausgesetzi hat, die Bedingumgen zu<br />

schaffen, aufgrnmd deren die Aussetzung beendet werden kanm. Diese -ilfe kann in der Form<br />

geleistet werden, welche die Vertragsparteicn im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c<br />

notifizierten Bedflrfnisse fBr die wirksamste halten, gegebenenfalls auch dutch zweiseitige und<br />

mehrseitige Vereinbarungen.<br />

(3) Die anwendbaren Bestinmmungen, die Etappen bis zur vollstAndigen Durchffiihnmg<br />

jeder von ihnen, die zu treffenden MaBnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmasweise der<br />

Umstand, bis zu demjede Etappe abzuschlielen undjede Maflnahme zu treffen ist, werde fur<br />

jede Vertragspartei, die Obergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgefbhrt. Jede<br />

dieser Verteagsparteien ergreifi die angegebene Malnahme zu dem Zeitpunkt, der fBik die<br />

jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach<br />

Absatz I die vollstAndige Erffllung ihrer Verpflichttmgen zeitweilig ausgesetzt haben,<br />

verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. uli 2001 vollsandig zu<br />

erfllen. Halt cine Vertragspartei es aufgrtmd auBergew6hnlicher Umstinde for notwendig, eine<br />

Verlngerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in<br />

Anlage T nicht aufgefi'luten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschlull fiber<br />

diesen Antrag aufAderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefalt.<br />

(4) Eine Vertragspartei, die Obergangsverembarungen geltend gemacht hat, notifiziert<br />

dem Sekeetariat min<strong>des</strong>tens einmal in zwdlfMonaten<br />

a) die Durchfflhmmg einer in Anlage T aufgefiihrten MaBnahme und ilire allgemeinen<br />

Fortschritte im Hinblick auf die volistindige Erfililung ihrer Verpflichtungen;<br />

b) die von ihe innerhalb der nAchsten zwdlfMonate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf<br />

die vollstindige Erfdillung ihrer Verpflichtungen,je<strong>des</strong> von ihr vorausgesehene Problem<br />

und ihre Vorschlige zu <strong>des</strong>sen Oberwindung;<br />

c) das Bedflrfnis einee technischen Hilfe, un den AbschluB der Etappen nach Anlage T, die<br />

it die vollstgndige Duchfilheung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtem, oder<br />

das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu fiberwinden sowie andere notwendige<br />

marktorientierte Reformen md die Modemisierung ihres Energiebereichs zu fbrdern;<br />

d) je<strong>des</strong> m6gliche Bedolefnis, einen Anbag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.<br />

(5) Das Sekretariat<br />

a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter,<br />

b) leitet Bedi"fnisse tmd Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4<br />

Buchstabe c weiter und fIrdert tatkeuftig die Abstimmung zwischen den Bedfirfnissen und<br />

Angeboten, wobei es sich, soweit zweclanfBig, auf vorhandene Regelungen in andern<br />

intemationalen Organisationen stfitzt;

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