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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

(2) a) Der Handel mit Energicerzeugnissen zwischen Vcrtragspareien, von denen wenigstens<br />

cine nicht Vertragspartei <strong>des</strong> GATT oder cines dazugeh6rigen Rechtsinstruments<br />

ist, wird vorbehaitlich der Buchstaben b und c rnd der in Anlage G vorgesehenen<br />

Ausnahmaen und Regeln'durch die Bestimmungen <strong>des</strong> GATT 1947 und der<br />

dazugeh6rigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. MArz 1994 angewandt<br />

wurden und in bczug auf die Energieerzeugnisse von den Vertragsparteicn <strong>des</strong> GATT<br />

1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich<br />

Vertragsparteien <strong>des</strong> GATT 1947 und der dazugehfrigen Rechtsinstrumente.<br />

b) Dieser Handel ciner Vretragspartei, die zu den Staaten gehfrt, welche dic ehemalige<br />

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt <strong>des</strong>sen vorbehaltlich<br />

der Anlage TFU dutch eine Obereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis<br />

zurn 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertagpartei zum<br />

GATT geregelt werden, je nachdern, welcher Zeitpunk f'fiher liegt.<br />

c) Ffir den Handel zwischen zwei Vertragsparteien <strong>des</strong> GATE findet Buchtabe a keine<br />

Anwendung, wenn cine der Veriragsparteien nicht Vertragspartei <strong>des</strong> GATE 1947 ist.<br />

(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags trd jedee Staat oder jede Organisation der<br />

regionalen Wirtschaflsintegration, die diesem Vertrag beitreten, fiberlassen dem Sekxetariat bei<br />

der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihre Beitrittsurkunde cine Liste sAmtlicher Zollsitze<br />

und sonstiger Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieezzeugnisse erhoben<br />

werden, und teilen die Hohe diser Zollsitze und Abgaben mit wie sic an dem Tag der<br />

Unterzeichnung oder der Hinterlegung gtlitig ist. Anderungen dieser Zollsitze odee sonstigen<br />

Abgaben werdn dem Sekeetariat notifiziert, das die Vertragsparteien davon unterrichtet<br />

(4) Jede Vertragspartei bemaiht sich, Zollsftze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr<br />

oder Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erh6hen<br />

a) bei der Einfuhr von Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in Artikel II <strong>des</strong> GATE<br />

bezeichneten Liste fit die Vertragspartei beschrieben sind, iber die in der Liste festgelegte<br />

H6he hinaus, falls die Vertragsparei Vertragspartei <strong>des</strong> GATE ist;<br />

b) bei der Ausfub" von Energieerzeugnissen und ihcr Einfuhr, falls die Ventagspartei nicht<br />

Vertragspartei <strong>des</strong> GATE ist, Ober die dem Sekretariat zuletzt notifizierte H6he hinaus,<br />

sofern es nicht duTch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Beatimmungen<br />

erlaubt ist.<br />

(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsatze und sonstigen Abgaben fiber die in Absatz 4<br />

angegebene Hfhe hinaus nut erhthen,<br />

a) falls bei cinem bei der Einfuhr erhobenen Zoll ind ciner entsprechenden sonstigen<br />

Abgabe eine derartige MaBnahme nicht gegen die geltenden Bestimmungen <strong>des</strong> GATE<br />

mit Ausnahme der in Anlage G aufgefilhrten Bestinungen <strong>des</strong> GATT 1947 td der<br />

dazugeh6rigen Rechtsinstrumente und der entsprechenden Bestimmungen <strong>des</strong> GATT<br />

1994 und dee dazugeh6rigen Rechtsinstrumente verst6lit oder<br />

b) falls sic so weitgehend wie aufgrund ihrer gesetzgebenden Verfabren praktisch m6glich<br />

dem Seketariat ihren Vorschlag fur eine derartige Erh6hung notifiziert hat, anderen<br />

interessierten Vertagsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation ofber ibren<br />

Vorschlag gegeben und Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.

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