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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die<br />

Schiedsordnng der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien<br />

oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet<br />

mit der Mehrheit seiner Mitglieder.<br />

g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den<br />

anwendbaren Regeln tmd Grtndsatzen <strong>des</strong> V61kerrechts.<br />

h) Der Schiedsspruch ist endgfiltig und fil" die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien<br />

verbindlich.<br />

i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, daB eine MaBnahrme einer Regional- oder<br />

Kommunalverwaltumg oder -beharde im Gebiet ciner in Teil I der Anlage P aufgefifhrten<br />

Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einkdang stehi, so kann sichjede Streitpartei<br />

auf Teil [I der Anlage P berufen.<br />

j) Die Kosten <strong>des</strong> Schiedsgerichts, einschlieBlich der Vergfitung seiner Mitglieder, werden<br />

yon den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das<br />

Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, daB eine der an der Streitigkeit<br />

beteiligten Vertragsparteien einen h6heren Anteil an den Kosten zu tragen hat.<br />

k) Sofem die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt<br />

das Gericht in Den Haag zusarnien und benutzt die Gebdude und Einrichttmgen <strong>des</strong><br />

StAndigen Schiedsgerichtshofs.<br />

1) Eine Ausfertigung <strong>des</strong> Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegs, das den Spruch<br />

allgemein zuganglich macht.<br />

ARTIKEL 28<br />

NICHTANWENDUNG DES ARTIKELS 27 AUF BESTIMM STREIGKEIEN<br />

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien iber die AnwendungoderAuslegmg <strong>des</strong> Artikels 5<br />

oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten<br />

Vertragsparteien vereinbaren dies.<br />

TEEL VI<br />

UBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

ARTKEL 29<br />

EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN OBER HANDELSBEZOGENE<br />

ANGELEGENHEITEN<br />

(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen Anwendng, solange<br />

eine Vertragspartei weder Vertragspartei <strong>des</strong> GATT 1947 und der dazugeh6rigen Rechtsinstrumente<br />

noch Vertragspartei <strong>des</strong> GATT 1994 und der dazugeh6rigen Rechtsinstrumente ist.

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