Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection
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Volume 2080, 1-36116 ii) dem Internationalen Zentnnn zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des tinter Buchstabe a Ziffer i genanten OJbereinkonmmens nach den Regein fiber die Zusatzeinrichtung for die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (irn folgenden als "Regeln fMr die Zusatzeinrichtung" bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSED-Obereinkommens ist, b) einern EinzeLschiedseichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Konmission der Vereinten Nationen ffie internationales Handelsecht (rn folgenden als "UNCITRAL" bezeichnet) gebildet wird, oder c) einern Schiedsverfabren im Rahinen des Instituts ile Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer. (5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusarnmen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfulle sie das Erfordernis i) der schriflichen Zustimmnng der Steeitparteien irn Sinne des Kapitels 1I des ICSID-Obereinkormnens und im Sinne der Regeln fir die Zusatzeinriehtung, ii) einer "scheifflichen Vereinbarung" im Simne des Artikels 11 des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Obereinkonmuens der Vereinten Nationen fiber die Anerkennung und Vollstreckung auslindischer Schiedssprache (ir folgenden als "New Yorker Obereinkommen" bezeichnet) wad iii) ciner "schriftlichen EinverstfndniserklAning der Vertragsparteien" irn Sinne des Artikels I der UNCflRAL-Schiedsordnmng. b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in cinem Staat stat, der Vertragspartei des New Yorker Obereinkonmens ist. Ansprtache, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion irn Sinne des Artikels I jenes Cbereinkoinmens entstanden. (6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgerieht entscheidet fiber die strittigen Fragen in Obereinstimuung mit diesern Vertrag und den geltenden Regeln und Onundsatzen des V61kerrechts. (7) Ein Investor, der keine nathrliche Person ist und die Staatsangehorigkeit einer zmn Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entsteheneiner Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-bereinkonnens als "Staatsangeharigee einer anderen Vertragspartei" md im Sinne des Artikels I Absatz 6 der Regeln filr die Zusatzeinrichtung als "Staatsangeh6riger cines anderen Staates" behandelt. (8) Schiedssprttche, die such die Zuerkennung von Zinsen urmfassen kinnen, sind fUr die Streitparteien endgaltig und verbindlich. Ein Schiedsspruch belreffend eine MaBnahrne einer Regional- oder Kommunalverwaltung oder -behdrde der streitenden Vertragspartei hat vorzusehon, dall die Vertragspartei eine Entschidigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei fuhrt cinen derartigen Schiedsspruch
Volume 2080, 1-36116 unverzitglich as und veranlaBt die wirksame Vollstreckung der Schiedsspruche in ihrem Gebiet. ARTIKEL 27 BEILEGUNG VON STREMIGKEITEN ZWISCHEN VERTRAGSPARTEIEN (I) Die Vertragsparteien bemilen sic, Streitigkeiten fiber die Anwendung oder Aus- Iegung dieses Vertrags auf diplomatiscbein Weg beizulcgen. (2) 1st cine Streitigkeit nicht nach Absatz I innerhalb einer angeiessenen Frist beigelegt warden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern idiesem Vertrag nichts anderes bestinmit oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist ind sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder - lr die in Anlage IA aufgeftihrten Vertragsparteien - des Artikels 10 Absatz I letzter Satz betroffen ist, nach schriflicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen. (3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei besteilt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitgkeit betedligte Vertragspartei von diesTer Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteiltmg der anderen Vertragspartei. b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei cin Mitglied. Erfolgt die Bestelhing nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vcrtragspartei, die das Verfabren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriflichen Mitteilung danun ersuchen, da die Bestellung in Obereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt. c) Ein drittes Mitglied, das nicht Sxaatsangeh6riger oder Bfirger ciner an der Slreitigkeit beteiligten Vertragspartei aein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertingsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Prisident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingpng der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sieh auf die Bestelung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabc d aufErsuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung. d) Bestellungen, die im Einklang mit diesein Absatz erfolgen, werden vom Geniralscloetfir des Standigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingpng eines dahin gehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der GeneralsckretAr verhindert, diese Aufgabe wahrzunehinen, so werden die Bestelhmgen vom Ersten Sekretir des Prdsidiums vorgenorninen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellumgen vom ranghochsten Stellvertreter vorgenommien. e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Bertcksichtigung der Fahigkeiten md Erfahnmgen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
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unverzitglich as und veranlaBt die wirksame Vollstreckung der Schiedsspruche in ihrem<br />
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BEILEGUNG VON STREMIGKEITEN ZWISCHEN VERTRAGSPARTEIEN<br />
(I) Die Vertragsparteien bemilen sic, Streitigkeiten fiber die Anwendung oder Aus-<br />
Iegung dieses Vertrags auf diplomatiscbein Weg beizulcgen.<br />
(2) 1st cine Streitigkeit nicht nach Absatz I innerhalb einer angeiessenen Frist beigelegt<br />
warden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern idiesem Vertrag nichts anderes bestinmit<br />
oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist ind sofern nicht die Anwendung oder<br />
Auslegung <strong>des</strong> Artikels 6, <strong>des</strong> Artikels 19 oder - lr die in Anlage IA aufgeftihrten<br />
Vertragsparteien - <strong>des</strong> Artikels 10 Absatz I letzter Satz betroffen ist, nach schriflicher<br />
Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels<br />
gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.<br />
(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:<br />
a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei besteilt ein Mitglied <strong>des</strong> Gerichts und<br />
unterrichtet die andere an der Streitgkeit betedligte Vertragspartei von diesTer Bestellung<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteiltmg der anderen<br />
Vertragspartei.<br />
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung<br />
bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei cin Mitglied. Erfolgt die<br />
Bestelhing nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vcrtragspartei, die das<br />
Verfabren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten<br />
schriflichen Mitteilung danun ersuchen, da die Bestellung in Obereinstimmung mit<br />
Buchstabe d erfolgt.<br />
c) Ein drittes Mitglied, das nicht Sxaatsangeh6riger oder Bfirger ciner an der Slreitigkeit<br />
beteiligten Vertragspartei aein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertingsparteien<br />
bestellt. Dieses Mitglied ist der Prisident <strong>des</strong> Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien<br />
innerhalb von 150 Tagen nach Eingpng der in Absatz 2 genannten Mitteilung<br />
nicht in der Lage, sieh auf die Bestelung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt<br />
diese Bestellung nach Buchstabc d aufErsuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von<br />
180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.<br />
d) Bestellungen, die im Einklang mit diesein Absatz erfolgen, werden vom Geniralscloetfir<br />
<strong>des</strong> Standigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingpng eines dahin<br />
gehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der GeneralsckretAr verhindert, diese Aufgabe<br />
wahrzunehinen, so werden die Bestelhmgen vom Ersten Sekretir <strong>des</strong> Prdsidiums<br />
vorgenorninen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die<br />
Bestellumgen vom ranghochsten Stellvertreter vorgenommien.<br />
e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Bertcksichtigung der Fahigkeiten<br />
md Erfahnmgen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen<br />
Vertrag fallenden Angelegenheiten.