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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

ii) dem Internationalen Zentnnn zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im<br />

Rahmen <strong>des</strong> tinter Buchstabe a Ziffer i genanten OJbereinkonmmens nach den Regein<br />

fiber die Zusatzeinrichtung for die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat <strong>des</strong><br />

Zentrums (irn folgenden als "Regeln fMr die Zusatzeinrichtung" bezeichnet) errichtet<br />

wurde, falls die Vertragspartei <strong>des</strong> Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte<br />

Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei <strong>des</strong> ICSED-Obereinkommens ist,<br />

b) einern EinzeLschiedseichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung<br />

der Konmission der Vereinten Nationen ffie internationales Handelsecht (rn<br />

folgenden als "UNCITRAL" bezeichnet) gebildet wird, oder<br />

c) einern Schiedsverfabren im Rahinen <strong>des</strong> Instituts ile Schiedsverfahren der Stockholmer<br />

Handelskammer.<br />

(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusarnmen mit der schriftlichen Zustimmung <strong>des</strong><br />

Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfulle sie das Erfordernis<br />

i) der schriflichen Zustimmnng der Steeitparteien irn Sinne <strong>des</strong> Kapitels 1I <strong>des</strong><br />

ICSID-Obereinkormnens und im Sinne der Regeln fir die Zusatzeinriehtung,<br />

ii) einer "scheifflichen Vereinbarung" im Simne <strong>des</strong> Artikels 11 <strong>des</strong> am 10. Juni 1958<br />

in New York beschlossenen Obereinkonmuens der Vereinten Nationen fiber die<br />

Anerkennung und Vollstreckung auslindischer Schiedssprache (ir folgenden als<br />

"New Yorker Obereinkommen" bezeichnet) wad<br />

iii) ciner "schriftlichen EinverstfndniserklAning der Vertragsparteien" irn Sinne <strong>des</strong><br />

Artikels I der UNCflRAL-Schiedsordnmng.<br />

b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien<br />

in cinem Staat stat, der Vertragspartei <strong>des</strong> New Yorker Obereinkonmens ist.<br />

Ansprtache, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten<br />

als aus einer Handelssache oder Transaktion irn Sinne <strong>des</strong> Artikels I jenes Cbereinkoinmens<br />

entstanden.<br />

(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgerieht entscheidet fiber die strittigen Fragen in<br />

Obereinstimuung mit diesern Vertrag und den geltenden Regeln und Onundsatzen <strong>des</strong><br />

V61kerrechts.<br />

(7) Ein Investor, der keine nathrliche Person ist und die Staatsangehorigkeit einer zmn<br />

Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten<br />

Vertragspartei besitzt und der vor dem Entsteheneiner Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden<br />

Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im<br />

Sinne <strong>des</strong> Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b <strong>des</strong> ICSID-bereinkonnens als "Staatsangeharigee<br />

einer anderen Vertragspartei" md im Sinne <strong>des</strong> Artikels I Absatz 6 der Regeln filr die<br />

Zusatzeinrichtung als "Staatsangeh6riger cines anderen Staates" behandelt.<br />

(8) Schiedssprttche, die such die Zuerkennung von Zinsen urmfassen kinnen, sind fUr die<br />

Streitparteien endgaltig und verbindlich. Ein Schiedsspruch belreffend eine MaBnahrne einer<br />

Regional- oder Kommunalverwaltung oder -behdrde der streitenden Vertragspartei hat<br />

vorzusehon, dall die Vertragspartei eine Entschidigung in Geld anstelle eines anderen<br />

Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei fuhrt cinen derartigen Schiedsspruch

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