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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

STREITBEILEGUNG<br />

ARTIKEL 26<br />

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINEM INVESTOR UND EINER<br />

VERTRAGSPARTEI<br />

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspaitei und einem Investor ciner anderen<br />

Vertragspartei iber eine Investition <strong>des</strong> letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen<br />

behaupteten VerstoB der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil M beziehen,<br />

sind nach Mtglichkeit giltlich beizulegen.<br />

(2) Knnen solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt,<br />

zu dem eine der Streitparteien urn eine gildiche Beilegung ersucht hat, nach Absatz I beigelegt<br />

werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:<br />

a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;<br />

b) im Einldang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfabren oder<br />

c) im Einldang mit den folgenden Absitzen.<br />

(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ibre<br />

uneingesclrlnkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem intemationalen Schieds- oder<br />

Vergleichsverfalhren in Obereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.<br />

b) i) Die in Anlage ID aufgefilhrten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschrlnkte<br />

Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2<br />

Buchstabe a oder b vorgelegt hat.<br />

ii) In Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgefilhrte Vertragspartei<br />

spitestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehrigungsurkunde<br />

nach Artikel 39 oder Hinterlegimg ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41<br />

dem Sekretariat iAre diesbezoglichen GrndsAsze, Gepflogenheiten und Bedingungen<br />

schriftlich mit.<br />

c) Eine in Anlage IA aufgeffllrte Vertragspartei erteilt ilke uneingeschrnkte Zustimmung<br />

nicht bei einer Streitigkeit, die tiber Artikel 10 Absatz I letzter Satz entsteht.<br />

(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit ciner Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c<br />

zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, danit die Streitigkeit<br />

folgenden Stellen vorgelegt werden kann:<br />

a) i) dem Intemationalen Zentrnm zur Beilegung von Investititonsstreitigkeiten, las im<br />

Rahmen <strong>des</strong> am 18. Merz 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten<br />

Obereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten md<br />

Angeh6rigen anderer Staaten (im folgenden als"ICSID-Obereinkommen" bezeichnet)<br />

errichtet wurde, falls sowohi die Vertagspartei <strong>des</strong> Investors als auch die an der<br />

Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien <strong>des</strong> ICSID-Ubereinkommens<br />

sind, oder

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