07.10.2013 Views

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Volume 2080, 1-36116<br />

i) welche die Versorgung einer militfischen Einrichtung mit Energieerzeugnissen<br />

betreffen oder<br />

ii) welche in Zeiten eines Krieges, cines bewaffncten Konflikts oder einer anderen<br />

Notlage in den intemationalen Beziehungen getroffen werden;<br />

b) irn Zusamnenhang mit der Durchfrhlrung der innerstaaflichen Politik der Beachtung der<br />

Nichtverbreitrng von Kemwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die n6tig sind,<br />

urn ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag fiber die Nichiverbreitung von Kernwaffen, den<br />

Richtlinien der Gnppe der Nuldearlieferlgnder und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen<br />

oder -absprachen im Kembereich zu erfullen oder<br />

c) zur Aufrechterhaltung der ffentlichen Ordrung.<br />

Diese Ma~nahme darfkeine verschleierte Einschrnkung <strong>des</strong> Transits scin.<br />

(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags Qber die Gewirung der Meistbegfistigumg durfen<br />

eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, aufdie InvestoTen einer anderen Vertragspartei eine<br />

Vorzugsbehandlung zu erstrecken,<br />

a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in ciner Freihandelszone oder einer<br />

Zollunion herrihrt;<br />

b) die aufgnmd einer zweiseitigen oder melh-seitigen Obereinkunf fiber die wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit zwischen Staaten gewvhrt wird, welche die ehemalige Union der<br />

Sozialistischen Sojetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen<br />

nicht aufeine endgltige Grundlage gestellt sind.<br />

ARTIKEL 25<br />

UBEREINKUNFTE OBER DIE WIRTSCHAFTSITEGRATION<br />

(I) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Ver.<br />

tragspartei einer Obereinkunft fiber die Wirtschaftsintegraion (im folgenden als "EIA"<br />

bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Venragspartei dieser EIA ist, im Wege<br />

der Meistbeglnstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzurgunen, die zwischen den<br />

Vertragsparteien der EIA gilt, weil sic Vertragsparteien dieser EIA sind.<br />

(2) in Sinne <strong>des</strong> Absatzes I bedeutet "EIA" eine (bereinkunf, die unter anderem den<br />

Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichenjede Diskriminierung<br />

zwischen oder unter den Verragsparteien durch die Beseitigung vorhandener<br />

diskrninierender Manahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender<br />

MaBnahmen entweder bei Inkraflireten der Obereinkumft oder innerhalb ciner angemessenen<br />

Frist abgeschafft oder beseitigt scin muB.<br />

(3) Die Anwendung <strong>des</strong> GATT und der dazugehrigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29<br />

wird dutch diesen Artikel nicht beraht<br />

TEIL V

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!