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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

i) Dee Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die<br />

Frage, ob die MaBnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskininierend<br />

ist, der zustandigen Steuerbeh6rde vor. UnterIBt es der Investor oder die Ve'tragspartei,<br />

die Frage vorzulcgen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26<br />

Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Steitigkeiten<br />

angerufen werden, die Frage den zustAndigcn Steuerbeh6rden vor.<br />

ii) Die zustandigen Steucrbeb6rden bemilhen sich, die ihnen vorgelegten Fragen<br />

inneefhalb von sechs Monaten zn kAren. Handelt es sich un Fragen der Nichtdiskriminierung,<br />

so wenden die zustandigen Steuerbeh6rdcn die Nichtdiskriminierungsbestimmungen<br />

der einschligigen Steuerxbereinkunft oder, falls diese<br />

Obercinkunft keine Nichtdislkiminierngsbestirmmg enthlt oder zwischen den<br />

betreffenden Vertragsparteien keine Steuerflbeeinkmft in Kraft ist, die Nichtdiskriminicrungsgdsltze<strong>des</strong>MusterereinkonmmensiberSteuemaufEinkommen<br />

und Kapital der Organisation fil" Wirtschafliche Zusannenarbeit tnd<br />

Entwicklung an.<br />

iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe coder<br />

Artikel 27 Absatz 2 angensfenen Grenien k6nnen alle SchluBfolgerungen der<br />

zustindigen Steuerbeh6rden zu der Frage berilcksichfigen, ob die Steuer eine<br />

Enteignung darstellt. Diese Geemien milssen alle Schlufolgerungen bericksichtigen,<br />

zu denen die zustAndigen Steuerbeh6rden innerhalb der unter Ziffer ii<br />

vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend<br />

ist. Die Gremien k6nnen auch SchluBfolgertmgen in Betracht ziehen,<br />

zu denen die zustndigen Steeebeh6rden nach Ablauf der sechs Monate gelangt<br />

sind.<br />

iv) Die Beteiligung der zustAndigen Steuerbeh6rden fiber das Ende der nter Ziffer ii<br />

genarmten sechs Monate hinaus daef unter keinen UmnstAnden zu einer Verz6gerung<br />

der Verfabren nach den Axlikeln 26 und 27 fllhren.<br />

(6) Artikel 14 schbant das Rechl einer Vertragspartei, eine Steuee dutch Quellenabzug<br />

odee auf andere Weise zu crheben oder einzuziehen, keinesfalls ein.<br />

(7) Im Sinne dieses Artikels<br />

a) umfa~t der Begriff"steuerliche MaBnahmne' folgen<strong>des</strong>:<br />

i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Rechl der Vertragspartei oder eines<br />

ihrer politischen Teilgebiete bezichungsweise einer ihrer Komnunalbeb6rden und<br />

ii) jede Steuerbestimmung cines Abkommens zu" Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

und einer intenationalen Obeeinkunfl oder sonstigen Vereinbarung, dutch welche<br />

die Vertragspartei gebunden ist.<br />

b) Als Steuem aufEinkonunen oder Kapital gelten alle Steuem aufdas gesanste Einkommen,<br />

aufdas gesamte Kapital oder aufTeile <strong>des</strong> Einkonmens oder <strong>des</strong> Kapitals, einschliellich<br />

der Steuern auf ewinne aus der VefiuBenmg von Verm6gensgegenstinden, Steuem auf<br />

Grndverr6gen, Erbschaften und Schenkungen oder ihrem Wesen nach "mliche Steuern,<br />

Steuern auf die Gesamtbeteage der von Unternebmen gezahlten Ldhne oder Gebalter<br />

sowie Steuem auf den Wertzuwachs.

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