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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

(3) Jede Vertragspartei bestimmt cine oder mehrere Ausknfmtellen, an die Anfragen<br />

(Iber die genannten Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltingsvorschriften<br />

zu richten sind, und teilt diese StEllen umgehend dem Sekretariat mit, das auf<br />

Anfrage hiertiber Auskunft erteilt.<br />

ARTIKEL 21<br />

BESTEUERUNG<br />

(I) Sofernin diesem Artikel nichts anderes vorgsehen ist, begrilndet dieser Vertrag keine<br />

Rechte oder Verpflichtungm in bezug auf steuerliehe Ma~nahmen der Vertragsparteien. Bci<br />

Abweichungen zwischen diesem Artikel nd einer anderen Bestimung <strong>des</strong> Vertrags ist dieser<br />

Artikel insoweit mafgebend.<br />

(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche MaBnahmnen mit Ausnahme der Steuem auf<br />

Einkommen oder Kapital Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht fMY<br />

a) ine Verglnstigumg, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuertichen Bestimmungen<br />

eines bereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7<br />

Buchstabe a Ziffer ii gewlhxt wird, oder<br />

b) cine steuerliche Malnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soil, cs sCi<br />

denn, die MaBnahme iner Vertragspartei diskeiminiert willkalich Energieerzeugnisse<br />

mit Urspnhng in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimnunug flr ein<br />

solches Gebiet oder schrtk& die aufgrand <strong>des</strong> Artikels 7 Absatz 3 gewfthten Vorteile<br />

willk~rlich ein.<br />

(3) Artikel 10 AbsAtze 2 und 7 finden auf steuerliche Manahmen der Vertragsparteien<br />

Anwendung, mit Ausnahmne der Steuem aufEinkommen oder Kapital; diese Bestimnungen<br />

geltenjedoch nicht flet<br />

a) die Auferlegung von Verpflichtimgen z=s Meistbeganstigung in bezug auf Verganstigungen,<br />

die von eincer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestimmungen in einern<br />

Obereinkormen, cinem Abkommen oder einer Vereinbaruing nach Absatz 7 Buehstabe a<br />

Ziffes ii gewahrt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der<br />

regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder<br />

b) ine steuerliche Mailnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuem, es<br />

sei deit, die MaBnahme disleiminiert willkrlich einen Investor einer anderen Vertragspartei<br />

oder scherinkt die aufgnd der Investitionsbestinmungen dieses Vertrags gew1hrten<br />

Vergilnstigrngen willlkolich cin.<br />

(4) Artikel 29 Abstitze 2 bis 6 gilt fid" steuerliche Mallnabmen, die nieht das Einkommen<br />

oder das Kapital betreffen.<br />

(5) a) Artikel 13 findet auf Steuem Anwendung.<br />

b) Ergibt sich aufgrund <strong>des</strong> Artikels 13 die Frage, ob cine Steuer eine Enteignung darstellt<br />

oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskrininiend ist,<br />

so finden folgende Bestinunungen Anwendung:

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