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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

a) keine diplomatischen Beziehungen unterhilt oder<br />

b) MaBnahmen beschliet oder tmterhl1<br />

i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder<br />

ii) die verletzt oder umgangen wairden, falls die Vorteile aus diesen Teil den Investoren<br />

jenes Staates oder ihren Investitionen gewfihrt warden.<br />

TElL IV<br />

ANDERE BESTIMMUNGEN<br />

ARTIKEL 18<br />

SOUVER.NITAT UBER ENERGIEVORKOMMEN<br />

(I) Die Vertragsparteien erkenmen die SouverfinitAt <strong>des</strong> Staates und seine souveranen<br />

Rechte Ober die Energievorkommen an. Sic bekrafigen, daB diese in Ubereinstirninung mit den<br />

Regeln <strong>des</strong> V6lkerrechts und nach Ma~gabe dieser Regeln ausgeubt werden rnfissen.<br />

(2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkornmen end deren Aufsuchung<br />

und Erschlieung auf konmerzieller Grundlage zu f6rdem, lIBt der Vertrag die in den<br />

Vertragsparteien fir Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberfahrt.<br />

(3) Jeder Staat behalt insbesondere weiterhin das Reeht, fiber die geographischen<br />

Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die far die Aufsuchung und ErschlieBung<br />

seiner Energievorkommen sowie die Optimienmg i'rer Rdckgewinnung zur Verfilgung gestellt<br />

werden, end wie end in welchem Tempo sic abgebaut oder auf andere Weise erschlossen<br />

werden, under hat das Recht, Steuern, Ffrderabgaben oder sonstige finanzielle Leistungen far<br />

die Aufsuchung und F6rderung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften iber Umwelt- und<br />

Sicherheitsaspekte falr die Aufsuchung und Erschlielung in seinem Gebiet zu erlassen und sich<br />

an der Aufsucheng und F6rdening unter anderem durch enmittelbare Mitwirlong der Regierung<br />

oder fiber Staatsuntemehmen zu beteiligen.<br />

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem<br />

dadurch zu erleichtern, daB sic in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage<br />

ver6ffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen end privarechtliche<br />

VertrAge zur Aufsuehung und Erforschung sowie zur Ffrderung oder Gewinneng van<br />

Energievorkommen erteilen.<br />

ARTIKEL 19<br />

UMWELTASPEKTE<br />

(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemihen urn cine nachhaltige Entwicklung und unter<br />

Beracksichtigung ihrer Verpflichtungen aus intemationalen Obereinkiinflen betreffend die<br />

Umwelt, deren Vertragspartei sic ist, bestrebt, schadliche Umweltauswirkengen, die innerhalb<br />

oder aul3erhalb ihres Gebicts durch alle Vorgfnge innerhalb <strong>des</strong> Energiekreislaufs in iheem

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