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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

g) Entschadigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.<br />

(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzoglich in einer frei konvertierbaren Wfhning<br />

(auger im Falle eines Ertrags in Naturalien).<br />

(3) Transfers werden zu dem am Tag <strong>des</strong> Transfers am Markt geltenden Wechselkurs fur<br />

Spotgeschifte in der zu transferierenden Wglrnmg vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt,<br />

so gilt - je nachdem, was fir den Investor gionstiger ist - der letztgilltige Kurs f"ir in das<br />

Gastland gerichtete Direktinvestitionen odeT der letzigultige Kurs f-ur die Umrechnung von<br />

Devisen in Sonderziehungsrechte.<br />

(4) Ungeachtet der Abs~tze I bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Glaubigem<br />

schiltzen oder die Einhalnng der Gesetze Ober die Ausgabe von Wertpapieren und den Handel<br />

und Umgang mit ihnen oder die Erfillung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher<br />

Verfahren gewihrleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften in gerechter und<br />

nichtdiskriminierender Weise nach Treu end Glauben anwendet.<br />

(5) Ungeachtet <strong>des</strong> Absatzes 2 k6nnen Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige<br />

Union der Sozialistischen Sowjetrrpubliken bildeten, untereinander Obercinkainfte<br />

schlieBen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Wihrungen erfolgen, sofem diese<br />

Obereinkiinfe Investitionen in ilaren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht<br />

weniger gfinstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die<br />

diese Uberemktnfle geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.<br />

(6) Ungeachtet <strong>des</strong> Absatzes I Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer tines<br />

Estrags in Naturalien einschrdnken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2<br />

Buchstabe a oder nach dem GATT end den dazugeh6rigen Rechtsinstrumenten unter<br />

Umstnden erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf <strong>des</strong> Erzeugnisses, das den Ertrag in<br />

Naturalien darstelit, zu beschranken; dies gilt jedoch mit der MaBgabe, daB cine Vertragspartei<br />

den Transfer von Ertragen in Naturalien in einer Investitionsvereinbang, Investitionsgenehmigung<br />

oder sonstigen schriflichen Vereinbareng zwischen der Vertragspartei end<br />

einem Investor ciner anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder<br />

festlegt.<br />

ARTIKEL 15<br />

ABTRETUNG VON RECHTEN<br />

(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmnte Stelle (im folgenden als<br />

"entsch~digende Partei" bezeichnet) eine Zahlung aufgnnd einer EntschAdigung oder<br />

Burgschaft fur cine Investition eines Investors (ia folgenden als "entschldigte Partei"<br />

bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (ia folgenden als "Gastpartei" bezeichnet),<br />

so erkennt die Gastpartei folgen<strong>des</strong> an:<br />

a) die Abtretung aller Rechte und Ansprilche in bezug auf solche Investition an die entschadigende<br />

Partei end<br />

b) das Recht der entschidigenden Partei, alle diese Rechte und Anspriache aufgrund einer<br />

Obestragung auszutlben und durchzusetzen.

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