Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116 (8) Die Modalitaten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in dern Rahmen cine Vertragspartei f& die Forschung und Entwicklung der Energietechnologie Zuschtlsse oder sonstige Finanzieningshilfen bietet oder Vertrage schliet, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei halt die Chartakonferenz iber das Selretariat Ober die Modalitaten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf demn laufenden. (9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, fibermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sic den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde binterlegen, einen Bericht, in dern alle Gesetze, sonstigen Vorschriften oder anderen Mallnahmen zusammengefat sind, die sich auf folgendes bezichen: a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme. Eine Vertragspartei halt ihren Bericht auf aktuellem Stand, inder sic dem Sekretariat umgehend Anderungen mitteilt. Die Chartakonferenz aberpri diese Beriehte in regelmiigen AbstAnden. Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewahrt. Hinsichtlich des Buehstabens b kann die Oberp&ft g durch die Chartakonferenz auch den Auswirkumgen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten. (10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels fmdet die in den Absatzen 3 und 7 besebriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; start dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entspreehenden Bestimmungen der anwendbaren intemationalen Ubereinkfib& zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgesehrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind. (11) Foir die Zwecke des Art&els 26 gilt die Anwendung ciner in Artikel 5 AbsAtze I und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmalinahrne durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaitlich des Artikels 5 AbsAtze 3 sad 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesee Teil. (12) Jede Vertragspartei stellt sicher, daB ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Anspilchen und zur Durchsetzmg von Rechten in bezug auf Invesitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenchnigungen bietet ARTIKEL I I PERSONAL IN SCHLOSSELSTELLUNGEN (I) Eine Vertrsgspartei prlft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften fiber die Einreise, den Aufenthalt trod die Beschftigung nattirlicher Personen nach Treu und

Volume 2080, 1-36116 Glauben die Antrige von Investoren einer anderen Vetragspartei und von Personal in Schlilsselstellungen, das von solchen Investoren oder flit Investitionen solcher Investoren beschfigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vortabergehend aufihalten will, tun Thtigkeiten im Zusamm=eang mit der Vomahmne oderder Entwicklung, Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung ode VeruBerung einschligiger Investitionen auszufiben, einschliefllich der Erbringung von Beratungsdiensten oder masgeblichen technischen Diensten. (2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getitigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in SchIdsselstellung nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangeh6rigkeit und Staatsbtrgerschaft zu besclfftigen, sofern dieser Person erlaubt wird, in das Gebiet der ersteren Versragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschsfigung den in der Erlaubnis fIr diese Person genannten Bedingungen, Auflagen umd Fristen entspricht. ARTIKEL 12 ENTSCHADIGUNG FOR VERLUSTE (1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug aufcine Investiion im Gebiet einer anderen Vetragspartei infolge von Krieg oder einer anderes bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unnhen oder einem Ahnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Wiedergutmachumg, Abfindumg, Entschadigung oder sonstigen Regelung die gdtnstigste Behandlung gew~isrt, die diese Vertragspartei ihaem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder dem Investor eines dritten Staates zuteil werden It. (2) Ungeachtet des Absatzes I erhAlt dee Investor eine Vetragspartei, der in einer in Absatz I genannten Lage im Gebiet einer anderen Vertragspartei duech a) vollstAndige oder teilweise Beschlagnahme seiner Investition durh die Streitkrafle oder BehOrden dieser Veetragspartei oder b) vollstAndige odee teilweise Zerstorng seiner Investition durch die Streitkrlfte odee BehOrden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umstlinden nicht erfordelich war, Verluste erleidet, eine Rilckerstattung odee Entschidigung, die in jedesn dee genannten FAlle umgehend, angesnessen und wirksam sein muB. ARTIKEL 13 ENTEIGNUNG (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einee anderen Vertragspartei darfen weder verstaatlicht oder enteignet noch Malnahrnen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung odee Enteigntng (isn folgenden als "Enteignung" bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die a) im Offentlichen Interesse liegen,

Volume 2080, 1-36116<br />

(8) Die Modalitaten der Anwendung <strong>des</strong> Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen,<br />

in dern Rahmen cine Vertragspartei f& die Forschung und Entwicklung der Energietechnologie<br />

Zuschtlsse oder sonstige Finanzieningshilfen bietet oder Vertrage schliet, bleiben dem<br />

in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei halt die<br />

Chartakonferenz iber das Selretariat Ober die Modalitaten, die sie auf die in diesem Absatz<br />

beschriebenen Programme anwendet, auf demn laufenden.<br />

(9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen<br />

Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, fibermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sic<br />

den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde binterlegen, einen Bericht, in dern alle<br />

Gesetze, sonstigen Vorschriften oder anderen Mallnahmen zusammengefat sind, die sich auf<br />

folgen<strong>des</strong> bezichen:<br />

a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder<br />

b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.<br />

Eine Vertragspartei halt ihren Bericht auf aktuellem Stand, inder sic dem Sekretariat<br />

umgehend Anderungen mitteilt. Die Chartakonferenz aberpri diese Beriehte in regelmiigen<br />

AbstAnden.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> Buchstabens a kann der Bericht Teile <strong>des</strong> Energiebereichs bezeichnen, in<br />

denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene<br />

Behandlung gewahrt.<br />

Hinsichtlich <strong>des</strong> Buehstabens b kann die Oberp&ft g durch die Chartakonferenz auch den<br />

Auswirkumgen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten.<br />

(10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels fmdet die in den Absatzen 3<br />

und 7 besebriebene Behandlung auf den Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums keine Anwendung;<br />

start <strong>des</strong>sen wird die Behandlung angewandt, die in den entspreehenden Bestimmungen der<br />

anwendbaren intemationalen Ubereinkfib& zum Schutz der Rechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

vorgesehrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien <strong>des</strong> vorliegenden<br />

Vertrags sind.<br />

(11) Foir die Zwecke <strong>des</strong> Art&els 26 gilt die Anwendung ciner in Artikel 5 AbsAtze I und 2<br />

beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmalinahrne durch eine Vertragspartei auf die<br />

Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen<br />

Anwendung besteht, vorbehaitlich <strong>des</strong> Artikels 5 AbsAtze 3 sad 4 als Verletzung einer<br />

Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesee Teil.<br />

(12) Jede Vertragspartei stellt sicher, daB ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur<br />

Geltendmachung von Anspilchen und zur Durchsetzmg von Rechten in bezug auf Invesitionen,<br />

Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenchnigungen bietet<br />

ARTIKEL I I<br />

PERSONAL IN SCHLOSSELSTELLUNGEN<br />

(I) Eine Vertrsgspartei prlft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften fiber<br />

die Einreise, den Aufenthalt trod die Beschftigung nattirlicher Personen nach Treu und

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