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Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116<br />

Dieser Vertrag beeintrihtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien<br />

<strong>des</strong> GATT sind, die Bestimmungen <strong>des</strong> GATT und der dazugehorigen Rechtsinstnimente, wie<br />

sic zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.<br />

ARTIKEL 5<br />

HANDELSBEZOGENE INVEST1TIONSMASSNAHMEN<br />

(1) Eine Vertragspartei darf handelsbezogene lnvesntionmaBnahmen, die mit Artikel Il<br />

oder XI <strong>des</strong> GATT unvereinbar sind, nicht anwenden; dieses gilt unbeschadet der Rechte und<br />

Pflicbten der Vertragspartei aus dem GAIT und den dazugeh6rigen Rechtsinsftunenten sowie<br />

Artikel 29.<br />

(2) Solche MaBnahmen schlielen jede lnvestitionsmanahme cin, die nach innerstaatlichen<br />

Recht oder nach Verwaltmgsvorschriften zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar<br />

oder deren Einhaltung zur Erangung eines Vorteils notwendig ist trd die<br />

a) von cinem Unternehmen verlangt, Erzeugnisse inlAndischen Ursprungs oder aus inlindischer<br />

Quelle zu kaufen oder zu verwenden, umabhfingig davon, ob dies in bestinmmten<br />

Erzeugnissen, in Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen<br />

an seiner heirnischen Produktion ausgedrckt ist, oder<br />

b) von einem Unternehmen verlangt, den Kauf oder die Verwendamng eingeflibrter<br />

Erzeugnisse auf cinen Betrag zu beschrinken, der mit der Menge oder dem Wert der<br />

heimischen Erzeugnisse, die es ausfilbrt, im Zusammenhang steht<br />

oder die<br />

c) die Einfuhr von Erzeugnissen durch ein Untemehmen, welche in seiner heimischen<br />

Produktion verwendet werden oder damnit im Zusainmenhang stehen, ganz allgemein oder<br />

auf einen Betrag beschrinkt, der mit der Menge oder dem Wert der heinischen<br />

Produktion, die es ausfilht, im Zusammenhang stet;<br />

d) die EinfUhr von Erzeugnissen durch ein Untemehmen, welche in seiner heimischen<br />

Produktion verwendet werden oder damit im Zusanunenhang stehen, durch Beschrinkung<br />

seines Zugangs zu Dvisen auf einen Betrag bcschrnkt, der mit dem Devisenzufluh, der<br />

dem Untrnehnen zmrechnen ist, im Zusammenhang steht, oder<br />

e) die Ausfuhr oder den zur Ausfuhr bestimmten Verkauf von Erzeugnissen dutch ein<br />

Unternehmen beschrInkt, unabhbngig davon, ob dies in bestinmten Erzeugnissen, in<br />

Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen an seiner<br />

heirnischen Produktion ausgedr(lckt ist.<br />

(3) Absatz I ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in<br />

Absatz 2 Buchstaben a nd c beschriebenen handelsbezogenen InvestitionsmaBnahmen als<br />

Voraussetzung ffir die Berechtigung zu Ausfuhrf6rderung, Auslandshilfe, 6ffentlicher<br />

Beschaffung oder Praferenzz6l1en oder Kontingentierungsprogramnen anzuwenden.<br />

(4) Ungeachtet <strong>des</strong> Absatzes I kann eine Vertragsparteihandelsbezogene lnvestitionsmalnahmen,<br />

die nehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag

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