Treaty Series Recueil des Traites - United Nations Treaty Collection

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Volume 2080, 1-36116 [GERMAN TEXT - TEXTE ALLEMAND] VERTRAG 0BER DIE ENERGIECHARTA (Anlage I zur Schlulakte dec Europiischen Energiechartakonferenz) PRAAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES VERTRAGS - im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterTeichnete Charta von Paris far em neues Europa; im Hinblick auf die im Abschluldoknm t der Haager Konferenz fiber die Europlische Energiecharta angenommene Europdische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; eingedenk dessen, dab sich alle Unterzeiclmer des Abschluldokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und GrundsAtze der Europdischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie m6glich zu verwirklichen und zu erweitem, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag fber die Energiecharta und Protokolle aushanden, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere nd bindende v6lkerrechtliche Grundlage zu stellen; femer in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der fur die Verwirldichung der in der Europlischen Energiecharta verkandeten Grundsitze erforderlich ist; von dem Wunsch geleitet, den Gnmdgedanken der Europdischen Energiecharta-Initiative zu verwirlichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachsturn durch Mafnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Energieerzeugnissen zu katalysieren; in Bekrffigung dessen, daB die Vertragsparteien einer wirksamen Gew~hnmg der vollen Inlanderbehandlung und der Meistbeginstigungsbehandlung grdBte Bedeutung beimessen end daB diese Verpflichtungen auf die Vomahrne von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden; im Hinblick auf das Ziel einer scbrittweisen Libecalisierung des Welthandels und auf den Gnmdsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu verneiden, der im Allgemeinen Zoll- end Handelsabkommen und seinen dazugeh6rigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag an anderer Stelle vorgesehen ist; entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Henmmisse im Handel mit Energieerzeugnissen nd verwandten Anlagen, Technologien nd Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen; in der Erwartung, daB die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgememen Zoll- trd Handelsabkornmens sind, schlietlich dessen Vertragsparttien werden, mnd in den Bestreben, vorlfiufige Handelsvereinbarungen za treffen, welebe diese Vertragsparteien unterstfitzen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugeh6rigkeit nicht im Wege stehen; eingedenk der Rechte nd Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- ud Handelsabkommens und seiner dazugeh6rigen Rechtsinstrumente sind;

Volume 2080, 1-36116 im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen fiber Fusionen, Monopole, wettbeweebswidrige Verhaltensweisen wrd Mi~brauch einer beherrschenden Stellung; fernr inn Hinblick auf den Veetrag fiber die Nichtverbreituig von Kermwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuldearlieferlgnder und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen tber die Nichtverbreitung imi Kernbereich; in Anerkennung der Notwendigkeit einer hchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Urnwandlung, Speicherung, Beforderung, Verteilung und Nutzung von Energie; eingedenk des Rahmenilbereinkommens der Vereinten Nationen Ober Klimandenrngcn, des Oibereinkommens fiber weitrgumige grenziberschreitende Luftvenmreinigung und seiner Protokolle sowie anderer interationaler Umwelttbereinklifte mit energiebezogenen Aspekten und in der Erkenntnis, daB MaBnahmen zum Schutz der Umwelt, einschliellich der Stillegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien fie diesen Zweck iminer grtkre Dringlichkeit erlangen - SIND WIE FOLGT OBEREINGEKOMMEN: Imi Sinne dieses Vertrags TEIL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZWECK ARTIKEL I BEGR.FFSBESTIMUNGEN 1. bedeutet "Charta" die im Abschiulldokument der Haager Konferenz tIber die Europiische Energiecharta angenonimene Europlische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlufidokuments gilt als Unterzeichnmg der Charta; 2. bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimnmt haben, dutch diesen Vertrag gebunden zu sein und fir die der Vertrag in Kraft ist, 3. bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaflsintegration" eine Organisation, die von Staaen gebildet wird, welche ihr die Zustindigkeit filr eine Reihe bestimunter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten iibertragen haben, einschlieflich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten filr sic bindende Entscheidungen zu treffen; 4. bedeutet "Energieerzeugnisse" aufder Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates firl die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten Nomen- Idatur der Europlischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen; 5. bedeutet "Wirtschaflstitigkeit im Energiebereich" eine Wirtschaftsttifigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Raffination, Produktion, Speicherung, Bef'rderung iber Land,

Volume 2080, 1-36116<br />

im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen fiber Fusionen, Monopole, wettbeweebswidrige<br />

Verhaltensweisen wrd Mi~brauch einer beherrschenden Stellung;<br />

fernr inn Hinblick auf den Veetrag fiber die Nichtverbreituig von Kermwaffen, die Richtlinien<br />

der Gruppe der Nuldearlieferlgnder und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen<br />

tber die Nichtverbreitung imi Kernbereich;<br />

in Anerkennung der Notwendigkeit einer hchst effizienten Aufsuchung, Produktion,<br />

Urnwandlung, Speicherung, Beforderung, Verteilung und Nutzung von Energie;<br />

eingedenk <strong>des</strong> Rahmenilbereinkommens der Vereinten Nationen Ober Klimandenrngcn, <strong>des</strong><br />

Oibereinkommens fiber weitrgumige grenziberschreitende Luftvenmreinigung und seiner Protokolle<br />

sowie anderer interationaler Umwelttbereinklifte mit energiebezogenen Aspekten und<br />

in der Erkenntnis, daB MaBnahmen zum Schutz der Umwelt, einschliellich der Stillegung<br />

energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele<br />

und Kriterien fie diesen Zweck iminer grtkre Dringlichkeit erlangen -<br />

SIND WIE FOLGT OBEREINGEKOMMEN:<br />

Imi Sinne dieses Vertrags<br />

TEIL I<br />

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZWECK<br />

ARTIKEL I<br />

BEGR.FFSBESTIMUNGEN<br />

1. bedeutet "Charta" die im Abschiulldokument der Haager Konferenz tIber die Europiische<br />

Energiecharta angenonimene Europlische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in<br />

Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung <strong>des</strong> Abschlufidokuments gilt als<br />

Unterzeichnmg der Charta;<br />

2. bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,<br />

die zugestimnmt haben, dutch diesen Vertrag gebunden zu sein und fir die der<br />

Vertrag in Kraft ist,<br />

3. bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaflsintegration" eine Organisation, die von<br />

Staaen gebildet wird, welche ihr die Zustindigkeit filr eine Reihe bestimunter unter diesen<br />

Vertrag fallender Angelegenheiten iibertragen haben, einschlieflich der Befugnis, in<br />

diesen Angelegenheiten filr sic bindende Entscheidungen zu treffen;<br />

4. bedeutet "Energieerzeugnisse" aufder Grundlage <strong>des</strong> Harmonisierten Systems <strong>des</strong> Rates<br />

firl die Zusammenarbeit auf dem Gebiet <strong>des</strong> Zollwesens und der Kombinierten Nomen-<br />

Idatur der Europlischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;<br />

5. bedeutet "Wirtschaflstitigkeit im Energiebereich" eine Wirtschaftsttifigkeit betreffend die<br />

Aufsuchung, Gewinnung, Raffination, Produktion, Speicherung, Bef'rderung iber Land,

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