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Treaty Series Recueil des Traitds - United Nations Treaty Collection

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4 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> <strong>Series</strong> 1967<br />

[GERMAN TEXT - TEXTE ALLEMAND]<br />

No. 8758. VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK OSTER-<br />

REICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK<br />

ZUR REGELUNG OFFENER FINANZIELLER FRAGEN<br />

Die Republik Osterreich und die Ungarische Volksrepublik,<br />

von dem Wunsche geleitet, sich fiber zwischen beiden Staaten offene<br />

und in diesem Vertrag bezeichnete finanzielle und vermdgensrechtliche<br />

Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen vereinbart :<br />

Artikel 1<br />

(1) Die Ungarische Volksrepublik zahlt an die Republik Osterreich<br />

die Globalsumme von siebenundachtzig Millionen ffinfhunderttausend Schilling<br />

a) zur Entschddigung der Verluste an Vermbgenschaften, Rechten und<br />

Interessen in Ungarn, die infolge einer ungarischen Verstaatlichungs- oder<br />

EnteignungsmaBnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den<br />

strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden MaBnahme<br />

der Republik Osterreich oder physischen oder juristischen Personen,<br />

die zum Zeitpunkt der MaBnahme die 6sterreichische Staatsangeh6rigkeit<br />

besaBen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung <strong>des</strong> vorliegenden Vertrages<br />

die 6sterreichische Staatsangehbrigkeit besitzen, verursacht wurden, sofern<br />

diese Vermbgenschaften, Rechte und Interessen auf Grund dieser MaBnahme<br />

in die Verffigungsgewalt der Ungarischen Volksrepublik gelangt sind; dabei<br />

leistet aber die Ungarische Volksrepublik keine Entschddigung ffir landund<br />

forstwirtschaftliches Verm6gen eines Eigentfimers in einem 100 Katastraljoch<br />

fibersteigenden AusmaB ;<br />

b) zur Ablbsung der am 27. April 1945 im Eigentum 6sterreichischer<br />

physischer oder juristischer Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der<br />

Unterzeichnung <strong>des</strong> Vertrages stehenden Obligationen der vom ungarischen<br />

Staat, ungarischen 6ffentlich-rechtlichen Kdrperschaften sowie ungarischen<br />

Unternehmungen und Geldinstituten ausgegebenen duBeren Anleihen sowie<br />

von ungarischen Geldinstituten ausgegebenen, auf Fremdwdhrung lautenden<br />

und auBerhalb Ungarns zahlbaren Pfandbriefen.<br />

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise ffir<br />

Rechtsnachfolger von To<strong>des</strong> wegen der dort angeffihrten Personen, sofern<br />

diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages<br />

die 6sterreichische Staatsangeh6rigkeit besitzen.

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