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Treaty Series Recueil des Traitds - United Nations Treaty Collection

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1967 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> <strong>Traitds</strong> 115<br />

(2) Absatz I gilt auch fdr Personen aus dem Nachbarstaat, die diese<br />

Tdtigkeiten gewerbsmiBig betreiben. Sie unterliegen hinsichtlich dieser<br />

Tatigkeiten nur den sich hierauf beziehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Nachbarstaates. Die so ausgeilbten Tatigkeiten und bewirkten<br />

Leistungen werden fhir die Umsatzsteuer als ausschlie3lich im Nachbarstaat<br />

ausgedibt oder bewirkt angesehen.<br />

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen k6nnen ffir die dort aufgefiihrten<br />

Tdtigkeiten gleichermal3en deutsches wie danisches Personal beschaftigen.<br />

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>des</strong> Gebietsstaates, die die Beschaftigung<br />

auslandischer Arbeitnehmer regeln, sind in diesem Falle nich anwendbar.<br />

(4) Fir den Grenzilbertritt und den Aufenthalt der in den vorstehenden<br />

Absdtzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten <strong>des</strong>sen algemeine<br />

Bestimmungen. Die danach m6glichen Erleichterungen sind zu gewdhren.<br />

TEIL VI<br />

BESONDERE BESTIMMUNGEN FUR DEN EISENBAHNVERKEHR<br />

Artikel 24<br />

(1) Die Eisenbahnverwaltungen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen<br />

die Betriebswechselbahnh6fe.<br />

(2) Die Eisenbahnverwaltungen schliel3en Vereinbarungen, in welchen<br />

die Einzelheiten der Einrichtung und <strong>des</strong> Betriebes der Gemeinschaftsoder<br />

Betriebswechselbahnhbfe und <strong>des</strong> Hochseefahrbetriebes sowie die<br />

Vergfintung der gegenseitigen Leistungen der Verwaltungen festgesetzt<br />

werden.<br />

Artikel 25<br />

Die zustandigen Beh6rden <strong>des</strong> Gebietsstaates, im besonderen die Eisenbahnverwaltung,<br />

treffen alle MaBnahmen, die notwendig sind, um die ordnungsgemdl3e<br />

Arbeit der Dienststellen <strong>des</strong> Nachbarstaates und der Eisenbahn<br />

dieses Staates in den Gemeinschafts- oder den Betriebswechselbahnh6fen<br />

zu erm6glichen.<br />

Artikel 26<br />

(1) Jede Vertragspartei ermdchtigt die mit der Durchffihrung <strong>des</strong> Betriebes<br />

betrauten Bediensteten der Eisenbahnverwaltung <strong>des</strong> Nachbarstaates,<br />

ihre Tdtigkeit im Rahmen dieses Abkommens auf seinem Gebiet auszufiben.<br />

NO 8762

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