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Treaty Series Recueil des Traitds - United Nations Treaty Collection

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1967 <strong>Nations</strong> Unies - <strong>Recueil</strong> <strong>des</strong> Traites 107<br />

(2) Die Bestimmungen <strong>des</strong> Absatzes I lassen die innerstaatlichen Rechtsund<br />

Verwaltungsvorschriften unberiffirt, die ffir die Erteilung der Auskfinfte<br />

gegebenenfalls eine Ermachtigung anderer Behdrden voraussetzen.<br />

TEIL III<br />

BEDIENSTETE<br />

Artikel 10<br />

(1) Die Beh~rden <strong>des</strong> Gebietsstaates gewahren den Bediensteten <strong>des</strong><br />

Nachbarstaates bei der Ausfibung ihres Dienstes in der Zone den gleichen<br />

Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere<br />

sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen<br />

zum Schutze von Beamten und Amtshandlungen auch ffir strafbare Handlungen<br />

anzuwenden, die gegen Bedienstete <strong>des</strong> Nachbarstaates begangen<br />

werden.<br />

(2) Amtshaftungsansprilche ffir Schiden, die Bedienstete <strong>des</strong> Nachbarstaates<br />

in Ausiibung ihres Dienstes in der Zone zuf-igen, unterstehen<br />

dem Recht und der Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> Nachbarstaates, gleich wie wenn<br />

die schadigende Handlung in der Gemeinde <strong>des</strong> Nachbarstaates stattgefunden<br />

hatte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angeh6rigen <strong>des</strong><br />

Gebietsstaates sind hinsichtlich solcher Ansprflche den Angeh6rigen <strong>des</strong><br />

Nachbarstaates gleichgestellt.<br />

Artikel 11<br />

(1) Die Bediensteten <strong>des</strong> Nachbarstaates, die in Anwendung dieses<br />

Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuilben haben, sind vom Pa3und<br />

Sichtvermerkszwang befreit.<br />

(2) Sie bedfilrfen zum Grenzfilbertritt, um sich an den Ort ihrer Dienstau-.<br />

sibung zu begeben, lediglich eines amtlichen Ausweises, der ihre Staatsangehbrigkeit,<br />

ihre Identitat, ihre Dienstellung und die Art ihrer Tatigkeit<br />

angibt.<br />

Artikel 12<br />

Die Bediensteten <strong>des</strong> Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens<br />

ihren Dienst im Gebietsstaat auszufdben haben, k6nnen ihre nationale<br />

Dienstkleidung oder ein sichtbares Kennzeichen tragen. Sie k6nnen<br />

mit Ausnahme von SchuBwaffen ihre Dienstwaffen tragen, dflrfen diese<br />

aber nur im Falle der Notwehr gebrauchen.<br />

N- 8762

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