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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE

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Aufgrund der zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE unterzeichneten und am 1. Januar 2002 in<br />

Kraft getretenen Nebenvereinbarung Nr. 4 zum Vertretungsauftrag bezüglich der Sanierungsaufträge von stillgelegten<br />

Gewerbebetriebsgeländen im Rahmen der EFRE,<br />

Beschließt:<br />

Artikel 1 - Die Wallonische Regierung beauftragt die «Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement»<br />

(SPAQuE S.A.) Sanierungsmaßnahmen auf dem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände genannt «Les Houssus Nr. 6» in<br />

La Louvière auf dem Gebiet der Gemeinde La Louvière zu treffen, und zwar auf den katastrierten Geländen in<br />

La Louvière Gemarkung 5, Flur B, Blatt 1: Nrn. 25T, 25/11, 25/12, 25/23, 32K, 32R, 32Y, 35R, 42E2, 42F2, 42H2, 42K2,<br />

42/2, 45C, 46F4, 46G4, 46h4, 46K4, 46L, 46L4, 46M4, 46N4, 46P2, 46P4, 46R2, 46R3, 46R4, 46S2, 46S3, 46T2, 46T3, 46X3,<br />

46Y3, 47S2, 47V2, 47X2.<br />

Art.2-Die Arbeiten haben zum Gegenstand alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der<br />

Endgestaltung des Geländes. Die Arbeiten erfolgen in mehreren aufeinanderfolgenden Etappen je nach der<br />

Notwendigkeit ihrer Durchführung im Verhältnis der umweltbezogenen Verbesserung des Geländes und umfassen<br />

insbesondere:<br />

1. die Einrichtung einer Baustelle, einschließlich des Entfernens der vorhandenen Umzäunungen;<br />

2. die Abgrenzung des Geländes von den anderen Grundstücken;<br />

3. die Bohrung von Kontrollschächten, durch die die Entwicklung des umweltbezogenen Charakters des Geländes<br />

infolge der Reinigungsarbeiten verfolgt werden kann;<br />

4. die Einrichtung eines Netzes für die Sammlung des Niederschlagswassers, sowie eines jeden sich darauf<br />

beziehenden Bauwerks;<br />

5. die Einrichtung eines Systems zum Pumpen des Grundwassers und dessen Behandlung in einer bereits<br />

vorhandenen oder zu bauenden Klärstation;<br />

6. die Sammlung der Gase und deren Bewirtschaftung über eine Behandlungseinheit zur Verbrennung und/oder<br />

Verwertung;<br />

7. die Einrichtung jeglicher sonstigen, der Reinigung des Geländes zweckdienlichen Anlage;<br />

8. die Neuprofilierung, damit die Gestaltung des Geländes dem umweltbezogenen landschaftlichen Ausdruck und<br />

den guten Grundsätzen der Raumordnung entspricht, wodurch seine angemessene Integration in die bebaute und<br />

unbebaute Umgebung ermöglicht wird;<br />

9. die Einrichtung von Vakuumzellen, um die Einschließung der Stoffe zu sichern;<br />

10. die Zerstörung aller vergrabenen und nicht vergrabenen Strukturen, sowie die Bewirtschaftung des<br />

Abbruchschutts in den mobilen Sortier- und Zerkleinerungsanlagen auf dem Gelände. Was die anderen Abbaurückstände<br />

betrifft, deren Einschließung in undurchlässigen Bereichen;<br />

11. das Anbringen einer Umzäunung zum Schutz der Anlagen;<br />

12. die Verwaltung der Anlagen bis zur endgültigen Beendung der möglichen Umweltbelästigungen.<br />

Art.3-Die «Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement» kann an die föderale oder lokale Polizei<br />

appellieren, um den mit den oben erwähnten Maßnahmen beauftragten Drittpersonen und deren Nachunternehmern<br />

den Zugang zu dem in Artikel 1 erwähnten Gelände bis zu dessen vollständigen Sanierung, einschließlich seiner<br />

Wiedereinfügung in seine bebaute oder unbebaute Umgebung zu sichern.<br />

Art.4-Der vorliegende Erlass gilt als Städtebaugenehmigung, Globalgenehmigung, Umwelterklärung und<br />

Umweltgenehmigung, so wie dies in Artikel 48 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau<br />

und das Erbe vorgesehen ist, und als Umweltgenehmigung, so wie dies in dem Dekret vom 11. März 1999 über die<br />

Umweltgenehmigung vorgesehen ist.<br />

Namur, den 8. Juli 2004<br />

<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 28.07.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong><br />

Der Minister-Präsident,<br />

J.-Cl. VANCAUWENBERGHE<br />

Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,<br />

M. FORET<br />

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