BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE
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57772 <strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 28.07.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong><br />
ÜBERSETZUNG<br />
MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION<br />
[2004/202481]<br />
8. JULI 2004 — Erlass der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der ″Société publique d’Aide à la Qualité de<br />
l’Environnement″ (öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität), Sanierungsmaßnahmen<br />
unter Miteinschließung der Reinigung und der Renovierung auf dem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände<br />
genannt ″Arsenal SNCB″ in Pont-à-Celles zu treffen<br />
Die Wallonische Regierung,<br />
Aufgrund der Artikel 167 bis 171 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das<br />
Erbe über die Reinigung und Renovierung von stillgelegten Gewerbebetriebsgeländen;<br />
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der<br />
Regierung, abgeändert am 6. Juni 2002;<br />
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2003 zur Festlegung der Verteilung der<br />
Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;<br />
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben<br />
der SPAQuE (″Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement″) festlegt;<br />
Aufgrund des aktualisierten Vertrags für die Zukunft der Wallonie, der am 17. April 2002 vom Wallonischen<br />
Parlament verabschiedet wurde, insbesondere seines Punktes 6 o , in dem die Rolle der SPAQuE in Sachen verunreinigte<br />
Böden näher angegeben wird;<br />
Aufgrund des am 29. April 1999 zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE unterzeichneten<br />
Dienstleistungsvertrags;<br />
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2003 zur Genehmigung der zwischen der<br />
Wallonischen Regierung und der SPAQuE unterzeichneten Nebenvereinbarung Nr. 4 zum Vertretungsauftrag<br />
bezüglich der Sanierungsaufträge von stillgelegten Gewerbebetriebsgeländen im Rahmen der EFRE (Europäische<br />
Fonds für regionale Entwicklung);<br />
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2003 zur Genehmigung des Projektbogens des<br />
stillgelegten Gewerbebetriebsgeländes genannt ″Arsenal SNCB″ in Pont-à-Celles;<br />
Aufgrund der zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE unterzeichneten und am 1. Januar 2002 in<br />
Kraft getretenen Nebenvereinbarung Nr. 4 zum Vertretungsauftrag bezüglich der Sanierungsaufträge von stillgelegten<br />
Gewerbebetriebsgeländen im Rahmen der EFRE,<br />
Beschließt:<br />
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung beauftragt die ″Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement″<br />
(SPAQuE s.a.) Sanierungsmaßnahmen auf dem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände genannt ″Arsenal SNCB″ in<br />
Pont-à-Celles auf dem Gebiet der Gemeinde Pont-à-Celles zu treffen, und zwar auf den katastrierten Geländen in<br />
Pont-à-Celles Flur B : Nrn. 553/2C, 402V3, 397R, 397R, 397R, 397T, 397S, 396P, 396K, 396M, 388X, 388W, 396N, 388Y,<br />
389/2F, 388Z, 389/2G, 388A2, 389K, 389G, 388B2, 389H, 387V, 387T, 387W, 387R, 387X, 386G, 387Y, 383X, 383V, 384P,<br />
383Z, 383Y, 381Y, 553/2D, 586H, 584A6, 579V, 572/10, 572/9, 572/8, 572/7, 572/5C, 572/5B, 572/5A, 572/2A, 576B3,<br />
576B3, 572/3, 584W4, 584X4, 572/4, 584Y4, 572R2, 572S2, 574A3, 572T2, 584G5, 572P2, 572F2, 572E2, 574A2, 572N2,<br />
572L2, 576C3, 572/6, 578N2, 578N2, 578M2, 578R2, 577C4, 577W3, 577V3.<br />
Art.2-Die Arbeiten haben zum Gegenstand alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der<br />
Endgestaltung des Geländes. Die Arbeiten erfolgen in mehreren aufeinanderfolgenden Etappen je nach der<br />
Notwendigkeit ihrer Durchführung im Verhältnis der umweltbezogenen Verbesserung des Geländes und umfassen<br />
insbesondere :<br />
1. die Einrichtung einer Baustelle, einschließlich des Entfernens der vorhandenen Umzäunungen;<br />
2. die Abgrenzung des Geländes von den anderen Grundstücken;<br />
3. die Bohrung von Kontrollschächten, durch die die Entwicklung des umweltbezogenen Charakters des Geländes<br />
infolge der Reinigungsarbeiten verfolgt werden kann;<br />
4. die Einrichtung eines Netzes für die Sammlung des Niederschlagswassers, sowie eines jeden sich darauf<br />
beziehenden Bauwerks;<br />
5. die Einrichtung eines Systems zum Pumpen des Grundwassers und dessen Behandlung in einer bereits<br />
vorhandenen oder zu bauenden Klärstation;<br />
6. die Sammlung der Gase und deren Bewirtschaftung über eine Behandlungseinheit zur Verbrennung und/oder<br />
Verwertung;<br />
7. die Einrichtung jeglicher sonstigen, der Reinigung des Geländes zweckdienlichen Anlage;<br />
8. die Neuprofilierung, damit die Gestaltung des Geländes dem umweltbezogenen landschaftlichen Ausdruck und<br />
den guten Grundsätzen der Raumordnung entspricht, wodurch seine angemessene Integration in die bebaute und<br />
unbebaute Umgebung ermöglicht wird;<br />
9. die Einrichtung von Vakuumzellen, um die Einschließung der Stoffe zu sichern;<br />
10. die Zerstörung aller vergrabenen und nicht vergrabenen Strukturen, sowie die Bewirtschaftung des<br />
Abbruchschutts in den mobilen Sortier- und Zerkleinerungsanlagen auf dem Gelände. Was die anderen Abbaurückstände<br />
betrifft, deren Einschließung in undurchlässigen Bereichen;<br />
11. das Anbringen einer Umzäunung zum Schutz der Anlagen;<br />
12. die Verwaltung der Anlagen bis zur endgültigen Beendung der möglichen Umweltbelästigungen.<br />
Art.3-Die ″Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement″ kann an die föderale oder lokale Polizei<br />
appellieren, um den mit den oben erwähnten Maßnahmen beauftragten Drittpersonen und deren Nachunternehmern<br />
den Zugang zu dem in Artikel 1 erwähnten Gelände bis zu dessen vollständigen Sanierung, einschließlich seiner<br />
Wiedereinfügung in seine bebaute oder unbebaute Umgebung zu sichern.