BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE
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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 28.07.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong><br />
ÜBERSETZUNG<br />
MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION<br />
[2004/202478]<br />
8. JULI 2004 — Erlass der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der «Société publique d’Aide à la Qualité de<br />
l’Environnement» (öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität), Sanierungsmassnahmen<br />
unter Miteinschliessung der Reinigung und der Renovierung auf dem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände<br />
genannt «Usine à gaz» in Mons zu treffen<br />
Die Wallonische Regierung,<br />
Aufgrund der Artikel 167 bis 171 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das<br />
Erbe über die Reinigung und Renovierung von stillgelegten Gewerbebetriebsgeländen;<br />
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der<br />
Regierung, abgeändert am 6. Juni 2002;<br />
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2003 zur Festlegung der Verteilung der<br />
Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;<br />
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben<br />
der SPAQuE («Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement») festlegt;<br />
Aufgrund des aktualisierten Vertrags für die Zukunft der Wallonie, der am 17. April 2002 vom Wallonischen<br />
Parlament verabschiedet wurde, insbesondere seines Punktes 6 o , in dem die Rolle der SPAQuE in Sachen verunreinigte<br />
Böden näher angegeben wird;<br />
Aufgrund des am 29. April 1999 zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE unterzeichneten<br />
Dienstleistungsvertrags;<br />
Aufgrund des Schreibens des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt vom 9. Oktober 2003,<br />
in dem der SPAQuE der Auftrag anvertraut wird, das stillgelegte Gewerbebetriebsgelände «Usine à gaz» zu sanieren,<br />
Beschließt:<br />
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung beauftragt die «Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement»<br />
(SPAQuE S.A.)<br />
Sanierungsmaßnahmen auf dem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände genannt «Usine à gaz» in Mons auf dem<br />
Gebiet der Gemeinde Mons zu treffen, und zwar auf den katastrierten Geländen in Mons Gemarkung 13 Flur E :<br />
Nrn. 1081M2, 1081P2, 1081N2, 1081K2.<br />
Art.2-Die Arbeiten haben zum Gegenstand alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der<br />
Endgestaltung des Geländes. Die Arbeiten erfolgen in mehreren aufeinanderfolgenden Etappen je nach der<br />
Notwendigkeit ihrer Durchführung im Verhältnis der umweltbezogenen Verbesserung des Geländes und umfassen<br />
insbesondere:<br />
1. die Einrichtung einer Baustelle, einschließlich des Entfernens der vorhandenen Umzäunungen;<br />
2. die Abgrenzung des Geländes von den anderen Grundstücken;<br />
3. die Bohrung von Kontrollschächten, durch die die Entwicklung des umweltbezogenen Charakters des Geländes<br />
infolge der Reinigungsarbeiten verfolgt werden kann;<br />
4. die Einrichtung eines Netzes für die Sammlung des Niederschlagswassers, sowie eines jeden sich darauf<br />
beziehenden Bauwerks;<br />
5. die Einrichtung eines Systems zum Pumpen des Grundwassers und dessen Behandlung in einer bereits<br />
vorhandenen oder zu bauenden Klärstation;<br />
6. die Sammlung der Gase und deren Bewirtschaftung über eine Behandlungseinheit zur Verbrennung und/oder<br />
Verwertung;<br />
7. die Einrichtung jeglicher sonstigen, der Reinigung des Geländes zweckdienlichen Anlage;<br />
8. die Neuprofilierung, damit die Gestaltung des Geländes dem umweltbezogenen landschaftlichen Ausdruck und<br />
den guten Grundsätzen der Raumordnung entspricht, wodurch seine angemessene Integration in die bebaute und<br />
unbebaute Umgebung ermöglicht wird;<br />
9. die Einrichtung von Vakuumzellen, um die Einschließung der Stoffe zu sichern;<br />
10. die Zerstörung aller vergrabenen und nicht vergrabenen Strukturen, sowie die Bewirtschaftung des<br />
Abbruchschutts in den mobilen Sortier- und Zerkleinerungsanlagen auf dem Gelände. Was die anderen Abbaurückstände<br />
betrifft, deren Einschließung in undurchlässigen Bereichen;<br />
11. das Anbringen einer Umzäunung zum Schutz der Anlagen;<br />
12. die Verwaltung der Anlagen bis zur endgültigen Beendung der möglichen Umweltbelästigungen.<br />
Art.3-Die «Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement» kann an die föderale oder lokale Polizei<br />
appellieren, um den mit den oben erwähnten Maßnahmen beauftragten Drittpersonen und deren Nachunternehmern<br />
den Zugang zu dem in Artikel 1 erwähnten Gelände bis zu dessen vollständigen Sanierung, einschließlich seiner<br />
Wiedereinfügung in seine bebaute oder unbebaute Umgebung zu sichern.<br />
Art.4-Der vorliegende Erlass gilt als Städtebaugenehmigung, Globalgenehmigung, Umwelterklärung und<br />
Umweltgenehmigung, so wie dies in Artikel 48 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau<br />
und das Erbe vorgesehen ist, und als Umweltgenehmigung, so wie dies in dem Dekret vom 11. März 1999 über die<br />
Umweltgenehmigung vorgesehen ist.<br />
Namur, den 8. Juli 2004<br />
Der Minister-Präsident,<br />
J.-Cl. VANCAUWENBERGHE<br />
Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,<br />
M. FORET<br />
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