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BELGISCH STAATSBLAD MONITEUR BELGE

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<strong>BELGISCH</strong> <strong>STAATSBLAD</strong> — 28.07.2004 — <strong>MONITEUR</strong> <strong>BELGE</strong><br />

ÜBERSETZUNG<br />

MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION<br />

[2004/202476]<br />

8. JULI 2004 — Erlass der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der «Société publique d’Aide à la Qualité de<br />

l’Environnement» (öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität), Sanierungsmassnahmen<br />

unter Miteinschliessung der Reinigung und der Renovierung auf dem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände<br />

genannt «Tir national» in Mons zu treffen<br />

Die Wallonische Regierung,<br />

Aufgrund der Artikel 167 bis 171 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das<br />

Erbe über die Reinigung und Renovierung von stillgelegten Gewerbebetriebsgeländen;<br />

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der<br />

Regierung, abgeändert am 6. Juni 2002;<br />

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2003 zur Festlegung der Verteilung der<br />

Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;<br />

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben<br />

der SPAQuE («Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement») festlegt;<br />

Aufgrund des aktualisierten Vertrags für die Zukunft der Wallonie, der am 17. April 2002 vom Wallonischen<br />

Parlament verabschiedet wurde, insbesondere seines Punktes 6 o , in dem die Rolle der SPAQuE in Sachen verunreinigte<br />

Böden näher angegeben wird;<br />

Aufgrund des am 29. April 1999 zwischen der Wallonischen Regierung und der SPAQuE unterzeichneten<br />

Dienstleistungsvertrags,<br />

Beschließt:<br />

Artikel 1 - Die Wallonische Regierung beauftragt die «Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement»<br />

(SPAQuE S.A.) Sanierungsmaßnahmen auf dem stillgelegten Gewerbebetriebsgelände genannt «Tir national» in Mons<br />

auf dem Gebiet der Gemeinde Mons zu treffen, und zwar auf den katastrierten Geländen in Mons Gemarkung 4, Flur B,<br />

Blatt 1: Nrn. 49A3, 49D3, 49L3, 49M3, 49N3, 49P3, 49R3, 49S3, 49T3, 49V3, 49W, 49W3, 49Y3, 49Z, 98D, 98E, 98F, 99,<br />

113A7, 113B.<br />

Art.2-Die Arbeiten haben zum Gegenstand alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der<br />

Endgestaltung des Geländes. Die Arbeiten erfolgen in mehreren aufeinanderfolgenden Etappen je nach der<br />

Notwendigkeit ihrer Durchführung im Verhältnis der umweltbezogenen Verbesserung des Geländes und umfassen<br />

insbesondere:<br />

1. die Einrichtung einer Baustelle, einschließlich des Entfernens der vorhandenen Umzäunungen;<br />

2. die Abgrenzung des Geländes von den anderen Grundstücken;<br />

3. die Bohrung von Kontrollschächten, durch die die Entwicklung des umweltbezogenen Charakters des Geländes<br />

infolge der Reinigungsarbeiten verfolgt werden kann;<br />

4. die Einrichtung eines Netzes für die Sammlung des Niederschlagswassers, sowie eines jeden sich darauf<br />

beziehenden Bauwerks;<br />

5. die Einrichtung eines Systems zum Pumpen des Grundwassers und dessen Behandlung in einer bereits<br />

vorhandenen oder zu bauenden Klärstation;<br />

6. die Sammlung der Gase und deren Bewirtschaftung über eine Behandlungseinheit zur Verbrennung und/oder<br />

Verwertung;<br />

7. die Einrichtung jeglicher sonstigen, der Reinigung des Geländes zweckdienlichen Anlage;<br />

8. die Neuprofilierung, damit die Gestaltung des Geländes dem umweltbezogenen landschaftlichen Ausdruck und<br />

den guten Grundsätzen der Raumordnung entspricht, wodurch seine angemessene Integration in die bebaute und<br />

unbebaute Umgebung ermöglicht wird;<br />

9. die Einrichtung von Vakuumzellen, um die Einschließung der Stoffe zu sichern;<br />

10. die Zerstörung aller vergrabenen und nicht vergrabenen Strukturen, sowie die Bewirtschaftung des<br />

Abbruchschutts in den mobilen Sortier- und Zerkleinerungsanlagen auf dem Gelände. Was die anderen Abbaurückstände<br />

betrifft, deren Einschließung in undurchlässigen Bereichen;<br />

11. das Anbringen einer Umzäunung zum Schutz der Anlagen;<br />

12. die Verwaltung der Anlagen bis zur endgültigen Beendung der möglichen Umweltbelästigungen.<br />

Art. 3. Die «Société publique d’Aide à la Qualité de l’Environnement» kann an die föderale oder lokale Polizei<br />

appellieren, um den mit den oben erwähnten Maßnahmen beauftragten Drittpersonen und deren Nachunternehmern<br />

den Zugang zu dem in Artikel 1 erwähnten Gelände bis zu dessen vollständigen Sanierung, einschließlich seiner<br />

Wiedereinfügung in seine bebaute oder unbebaute Umgebung zu sichern.<br />

Art.4-Der vorliegende Erlass gilt als Städtebaugenehmigung, Globalgenehmigung, Umwelterklärung und<br />

Umweltgenehmigung, so wie dies in Artikel 48 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau<br />

und das Erbe vorgesehen ist, und als Umweltgenehmigung, so wie dies in dem Dekret vom 11. März 1999 über die<br />

Umweltgenehmigung vorgesehen ist.<br />

Namur, den 8. Juli 2004<br />

Der Minister-Präsident,<br />

J.-Cl. VANCAUWENBERGHE<br />

Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,<br />

M. FORET<br />

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