LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

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324 Sociite' des Nations - Recueil des Trait&s. 1931 2. einen Ausgelieferten oder Durchgelieferten ohne Zustimmung des ersuchten Teiles weder wegen einer vor der Auslieferung oder Durchlieferung begangenen Tat, fuir welche die Auslieferung oder Durchlieferung nicht bewilligt ist, zur Untersuchung zu ziehen, zu bestrafen oder an einen dritten Staat weiterzuliefern, noch aus einem anderen vor der Auslieferung oder Durchlieferung eingetretenen Rechtsgrund in seiner persbnlichen Freiheit zu beschrdnken, es sei denn, dass er das Gebiet des ersuchenden Teiles innerhalb eines Monats nach dem Tage seiner Freilassung nicht verldsst, oder dass er, nachdem er es verlassen hat, zurickkehrt oder von einer dritten Regierung von neuem ausgeliefert wird; 3. die Rechte dritter Personen an den von der ersuchten Regierung herausgegebenen Gegenstanden unberiihrt zu lassen und im Falle eines bei der DObergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Gegenstande auf Verlangen unverzbiglich zurilckzugeben ; 4. Personen, die unter Mitwirkung der ersuchten Regierung als Zeugen oder Sachverstdndige vor die Beh6rden der ersuchenden Regierung gestellt oder zum Erscheinen vor diesen Beh6rden geladen sind, ohne Rfdcksicht auf ihre Staatsangehbrigkeit weder wegen Taterschaft, Teilnahme, Hehlerei oder Begiinstigung bei der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder einer anderen vor der Ausreise aus dem Gebiete des ersuchten Teiles begangenen Straftat zu verfolgen oder zu bestrafen, noch aus einem sonstigen vorber eingetretenen Rechtsgrund in ihrer pers6nlichen Freiheit zu beschranken, es sei denn, dass diese Personen innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen werden und die Ausreise m6glich ist, das Gebiet des ersuchenden Teiles nicht verlassen ; 5. auf Ersatz der bei den Behbrden der ersuchten Regierung entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten der Durchlieferung, der vorldufigen Auslieferung sowie der Gebiffiren und Auslagen fdr Sachverstandige, zu verzichten. B. Entsprechend der frilher getroffenen Vereinbarung steht in Auslieferungs-, Durchlieferungsund sonstigen strafrechtlichen Rechtshilfesachen den beiderseitigen obersten Verwaltungsbehbrden der unmittelbareVerkehr mit einander frei ; die Zuldssigkeitdes diplomatischen Weges wird dadurch nicht beriihrt. Die Ersuchen der deutschen Beh6rden werden an das Ddinische Justizministerium in Kopenhagen, die Ersuchen der dainischen Beh6rden an die aus der Anlage ersichtlichen Zentralstellen der im einzelnen Falle zustandigen deutschen Ldnderregierungen gerichtet werden. Bei t0bersendung der Rechtshilfeersuchen soll es j edoch den obersten Verwaltungsbeh6rden j edes Teiles auch offen stehen, die Vermittelung der Gesandtschaft ihres Landes bei dem anderen Teile in Anspruch zu nehmen. Die Gesandtschaft wird sodann das Ersuchen an die zustdndige Zentralstelle des anderen Teiles unmittelbar weiterleiten. C. Die Beh6rden beider Teile k6nnen sich in ihrem Schriftwechsel mit den Beh6rden des anderen Teiles der eigenen Landessprache bedienen. D. Die vorstehende, durch Ihre gleichlautende Note vom heutigen Tage best.tigte Vereinbarung tritt sofort in Kraft und kann von jeder Seite mit sechsmonatiger Frist gekfindigt werden. Genehmigen Sie, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. An den Deutschen Gesandten Freiherrn H. von Richthofen. Pour copie conforme E. Reventlow, Secrdtaire gdndral du Ministdre des Aflaires dtrangres. (Sign.) P. MUNCH. No 2753

1931 League of Nations - Treaty Series. 325 VERZEICHNIS DER FUR DEN RECHTSHILFEVERKEHR IN STRAFSACHEN ZUSTANDIGEN ZENTRALSTELLEN Land: Preussen Bayern Sachsen Wfirttemberg Baden Thfiringen Hessen Hamburg Mecklenbourg-Schwerin Braunschweig Oldenburg Anhalt Bremen Lippe-Detmold Lbbeck Mecklenburg-Strelitz Schaumburg-Lippe Pour copie conforme: E. Reventlow, Secrdtaire g'ndral du Minist~re des Affaires dtrangires. No. 2753 DER DEUTCCHEN LXNDERREGIERUNGEN Zentralstelle : Preussisches Justizministerium in Berlin. Bayerisches Staatsministerium des Aussern in Mfinchen. Sachsisches Justizministerium in Dredsen. Wfirttembergisches Justizministerium in Stuttgart. Badisehes Justizministerium in Karlsruhe. Thiiringisches Justizministerium in Weimar. Hessisches Justizministerium in Darmstadt. Landesjustizverwaltung in Hamburg. Mecklenburg-Schwerinsches Justizministerium in Schwerin. Braunschweigisches Justizministerium in Braunschweig. Oldenburgisches Ministerium der Justiz in Oldenburg. Anhaltisches Staatsministerium in Dessau. Justizkommission des Senats in Bremen. Lippisches Landesprasidium in Detmold. Justizkommission des Senats in Lbibeck. Mecklenburg-Strelitzsches Ministerium des Innern, Abteilung fur die Justiz, in Neustrelitz. Schaumburg-Lippische Landesregierung in Btickeburg.

324 Sociite' des <strong>Nations</strong> - Recueil des Trait&s. 1931<br />

2. einen Ausgelieferten oder Durchgelieferten ohne Zustimmung des ersuchten Teiles<br />

weder wegen einer vor der Auslieferung oder Durchlieferung begangenen Tat, fuir welche<br />

die Auslieferung oder Durchlieferung nicht bewilligt ist, zur Untersuchung zu ziehen, zu<br />

bestrafen oder an einen dritten Staat weiterzuliefern, noch aus einem anderen vor der<br />

Auslieferung oder Durchlieferung eingetretenen Rechtsgrund in seiner persbnlichen<br />

Freiheit zu beschrdnken, es sei denn, dass er das Gebiet des ersuchenden Teiles innerhalb<br />

eines Monats nach dem Tage seiner Freilassung nicht verldsst, oder dass er, nachdem er es<br />

verlassen hat, zurickkehrt oder von einer dritten Regierung von neuem ausgeliefert wird;<br />

3. die Rechte dritter Personen an den von der ersuchten Regierung herausgegebenen<br />

Gegenstanden unberiihrt zu lassen und im Falle eines bei der DObergabe gemachten Vorbehalts<br />

die herausgegebenen Gegenstande auf Verlangen unverzbiglich zurilckzugeben ;<br />

4. Personen, die unter Mitwirkung der ersuchten Regierung als Zeugen oder Sachverstdndige<br />

vor die Beh6rden der ersuchenden Regierung gestellt oder zum Erscheinen<br />

vor diesen Beh6rden geladen sind, ohne Rfdcksicht auf ihre Staatsangehbrigkeit weder<br />

wegen Taterschaft, Teilnahme, Hehlerei oder Begiinstigung bei der den Gegenstand der<br />

Untersuchung bildenden oder einer anderen vor der Ausreise aus dem Gebiete des ersuchten<br />

Teiles begangenen Straftat zu verfolgen oder zu bestrafen, noch aus einem sonstigen<br />

vorber eingetretenen Rechtsgrund in ihrer pers6nlichen Freiheit zu beschranken, es sei<br />

denn, dass diese Personen innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen<br />

werden und die Ausreise m6glich ist, das Gebiet des ersuchenden Teiles nicht verlassen ;<br />

5. auf Ersatz der bei den Behbrden der ersuchten Regierung entstehenden Kosten,<br />

mit Ausnahme der Kosten der Durchlieferung, der vorldufigen Auslieferung sowie der<br />

Gebiffiren und Auslagen fdr Sachverstandige, zu verzichten.<br />

B. Entsprechend der frilher getroffenen Vereinbarung steht in Auslieferungs-, Durchlieferungsund<br />

sonstigen strafrechtlichen Rechtshilfesachen den beiderseitigen obersten Verwaltungsbehbrden<br />

der unmittelbareVerkehr mit einander frei ; die Zuldssigkeitdes diplomatischen Weges wird dadurch<br />

nicht beriihrt. Die Ersuchen der deutschen Beh6rden werden an das Ddinische Justizministerium<br />

in Kopenhagen, die Ersuchen der dainischen Beh6rden an die aus der Anlage ersichtlichen Zentralstellen<br />

der im einzelnen Falle zustandigen deutschen Ldnderregierungen gerichtet werden. Bei<br />

t0bersendung der Rechtshilfeersuchen soll es j edoch den obersten Verwaltungsbeh6rden j edes Teiles<br />

auch offen stehen, die Vermittelung der Gesandtschaft ihres Landes bei dem anderen Teile in<br />

Anspruch zu nehmen. Die Gesandtschaft wird sodann das Ersuchen an die zustdndige Zentralstelle<br />

des anderen Teiles unmittelbar weiterleiten.<br />

C. Die Beh6rden beider Teile k6nnen sich in ihrem Schriftwechsel mit den Beh6rden des<br />

anderen Teiles der eigenen Landessprache bedienen.<br />

D. Die vorstehende, durch Ihre gleichlautende Note vom heutigen Tage best.tigte Vereinbarung<br />

tritt sofort in Kraft und kann von jeder Seite mit sechsmonatiger Frist gekfindigt werden.<br />

Genehmigen Sie, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.<br />

An den Deutschen Gesandten<br />

Freiherrn H. von Richthofen.<br />

Pour copie conforme<br />

E. Reventlow,<br />

Secrdtaire gdndral du Ministdre<br />

des Aflaires dtrangres.<br />

(Sign.) P. MUNCH.<br />

No 2753

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