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LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

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1931 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 323<br />

Teiles begangenen Straftat zu verfolgen oder zu bestrafen, noch aus einem sonstigen<br />

vorher eingetretenen Rechtsgrund in ihrer pers6nlichen Freiheit zu bescbranken, es sei<br />

denn, dass diese Personen innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen<br />

werden und die Ausreise m6glich ist, das Gebiet des ersuchenden Teiles nicht verlassen ;<br />

5. auf Ersatz der bei den Beh6rden der ersuchten Regierung entstehenden Kosten,<br />

mit Ausnahme der Kosten der Durchlieferung, der vorldufigen Auslieferung sowie der<br />

Gebilhren und Auslagen fdfr Sachverstindige, zu verzichten.<br />

B. Entsprechend der frhfier getroffenen Vereinbarung steht in Auslieferungs-, Durchlieferungsund<br />

sonstigen strafrechtlichen Rechtshilfesachen den beiderseitigen obersten Verwaltungsbehbrden<br />

der unmittelbare Verkehr mit einander frei ; die Zulassigkeit des diplomatischen Weges wird dadurch<br />

nicht berifihrt. Die Ersuchen der deutschen Beh6rden werden an das Ddnische Justizministerium<br />

in Kopenhagen, die Ersuchen der ddnischen Beh6rden an die aus der Anlage ersichtlichen Zentralstellen<br />

der im einzelnen Falle zustdndigen deutschen Ldnderregierungen gerichtet werden. Bei<br />

t bersendung der Rechtshilfeersuchen soll es jedoch den obersten Verwaltungsbeh6rden jedes<br />

Teiles auch offen stehen, die Vermittelung der Gesandtschaft ihres Landes bei dem anderen Teile<br />

in Anspruch zu nehmen. Die Gesandtschaft wird sodann das Ersuchen an die zustandige Zentralstelle<br />

des anderen Teiles unmittelbar weiterleiten.<br />

C. Die Beh6rden beider Teile k6nnen sich in ihrem Schriftwechsel mit den Beh6rden des<br />

anderen Teiles der eigenen Landessprache bedienen.<br />

D. Die vorstehende, durch Ihre gleichlautende Note vom heutigen Tage bestatigte Vereinbarung<br />

tritt sofort in Kraft und kann von jeder Seite mit sechsmonatiger Frist gekiindigt werden.<br />

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.<br />

Seiner Exzellenz<br />

dem K6niglichen Minister des Aussern<br />

Herrn Dr. phil. Munch,<br />

Hier.<br />

Pour copie conforme<br />

E. Reventlow,<br />

Secrdtaire gdn'ral du Ministire<br />

des Aftaires itrang~res.<br />

UDENRIGSMINISTERIET.<br />

P.J.I.J. No. 27. D. 46.<br />

nI.<br />

(Sign.) Freiherr VON RICHTH<strong>OF</strong>EN.<br />

KOPENHAGEN, den 23. Juni 1931.<br />

HERR GESANDTER,<br />

Im Namen meiner Regierung beehre ich mich festzustellen, dass zwischen der Ddnischen<br />

Regierung und der Deutschen Regierung Einverstdndnis fiber folgendes besteht :<br />

A. DIE DANISCHE REGIERUNG und DIE DEUTSCHE REGIERUNG verpflichten sich, im Rechtshilfeverkehr<br />

in Strafsachen<br />

i. Gegenseitigkeit in dem Sinne zu gewdhrleisten, dass die Stellung eines Ersuchens<br />

urn Auslieferung, Durchlieferung, Herausgabe von Gegenstdnden oder sonstige Rechtshilfe<br />

in Strafsachen ohne weiteres die Zusicherung einschliesst, im umgekehrten Falle auf<br />

Ersuchen des anderen Teiles die begehrte Rechtshilfe zu leisten<br />

No. 2753

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