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LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

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322 Socidte des <strong>Nations</strong> - Recuei des Traites. 1931<br />

TEXTE ALLEMAND. - GERMAN TEXT.<br />

No 2753. - NOTENWECHSEL ZWISCHEN DER DEUTSCHEN UND DER<br />

DANISCHEN REGIERUNG BETREFFEND EINE VEREINBARUNG<br />

VBER AUSLIEFERUNG UND RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN.<br />

KOPENHAGEN DEN 23. JUNI 1931.<br />

Texte officiel allemand communiqui par le diligui German oficial text communicated by the Perpermanent<br />

du Danemark auprs de la Socidtd manent Delegate of Denmark accretited to the<br />

des <strong>Nations</strong>. L'enregistrement de cet ichange League of <strong>Nations</strong>. The registration of this<br />

de notes a eu lieu le 4 juillet 1931. Exchange of Notes took place July 4, 1931.<br />

DEUTSCHE GESANDTSCHAFT.<br />

J. Nr. 44. II.<br />

HERR MINISTER!<br />

I.<br />

KOPENHAGEN, des 23. Juni 1931.<br />

Im Namen meiner Regierung beehre ich mich festzustellen, dass zwischen der Deutschen-<br />

Regierung und der Danischen Regierung Einverstandnis iber folgendes besteht :<br />

A. DIE DEUTSCHE REGIERUNG und DIE DANISCHE REGIERUNG verpflichten sich, im Rechts<br />

hilfeverkehr in Strafsachen<br />

i. Gegenseitigkeit in dern Sinne zu gewahrleisten, dass die Stellung eines Ersuchens<br />

um Auslieferung, Durchlieferung, Herausgabe von Gegenstdnden oder sonstige Rechtshilfe<br />

in Strafsachen ohne weiteres die Zusicherung einschliesst, im umgekehrten Falle auf<br />

Ersuchen des anderen Teiles die begehrte Rechtshilfe zu leisten ;<br />

2. einen Ausgelieferten oder Durchgelieferten ohne Zustimmung des ersuchten Teiles<br />

weder wegen einer vor der Auslieferung oder Durchlieferung begangenen Tat, fuir welche<br />

die Auslieferung oder Durchlieferung nicht bewilligt ist, zur Untersuchung zu ziehen,<br />

zu bestrafen oder an einen dritten Staat weiterzuliefern, noch aus einem anderen vor der<br />

Auslieferung oder Durchlieferung eingetretenen Rechtsgrund in seiner pers6nlichen Freiheit<br />

zu beschrdnken, es sei denn, dass es das Gebiet des ersuchenden Teiles innerhalb eines<br />

Monats nach dern Tage seiner Freilassung nicht verlsst, oder dass er, nachdem er es<br />

verlassen hat, zuriickkehrt oder von einer dritten Regierung von neuern ausgeliefert wird ;<br />

3. die Rechte dritter Personen an den von der ersuchten Regierung herausgegebenen<br />

Gegenstanden unbertuhrt zu lassen und im Falle eines bei der Obergabe gemachten Vorbehalts<br />

die herausgegebenen Gegenstdnde auf Verlangen unverziiglich zuruickzugeben ;<br />

4. Personen, die unter Mitwirkung der ersuchten Regierung als Zeugen oder Sachverstdndige<br />

vor die Beh6rden der ersuchenden Regierung gestellt oder zum Erscheinen<br />

vor diesen Beh6rden geladen sind, ohne Rficksicht auf ihre Staatsangeh6rigkeit weder<br />

wegen Taterschaft, Teilnahme, Hehlerei oder Begfinstigung bei der den Gegenstand der<br />

Untersuchung bildenden oder einer anderen vor der Ausreise aus dem Gebiete des ersuchten

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