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LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

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1931 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 209<br />

Als Grundbetrag der 6sterreichischen Bruderladenprovisionsversicherung gilt hierbei die<br />

ganze Rente. Artikel 15 Abs. 2 Schlussatz gilt nicht ffir die Renten nach §§ 36 und 58 des Reichsknappschaftsgesetzes.<br />

2. In den Fdllen des Abs. i gilt fiur das 6sterreichische Recht als Grundbetrag jener der Pensionsversicherung<br />

der Angestellten, wenn die Wartezeit durch Beitragszeiten der deutschen Angestelltenversicherung,<br />

der deutschen knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten und der<br />

6sterreichischen Pensionsversicherung der Angestellten erffillt ist, sonst der Grundbetrag der<br />

Bruderladenprovisionsversicherung.<br />

3. Der Grundbetrag der deutschen knappschaftlichen Pensionsversicherung wird in den Fdllen<br />

des Abs. I, wenn mindestens 36 Beitrdge zu den in Abs. 2 bezeichneten Versicherungen der Angestellten<br />

geleistet sind, aus der Angestelltenpensionskasse, sonst aus der Arbeiterpensionskasse<br />

gewahrt.<br />

Artikel 20.<br />

Soweit nach innerstaatlichem Rechte eine Rente mit Rficksicht auf eine andere Rente gekiirzt<br />

wird oder ruht, stehen die entsprechenden deutschen und 6sterreichischen Renten einander gleich.<br />

Ober die Durchfiihrung vereinbaren die obersten Verwaltungsbehorden das Ndhere.<br />

Artikel 21.<br />

Die Versicherungstrdiger beider Staaten stellen die von ihnen zu gewdhrenden Leistungen<br />

fest und erteilen hierfiber einen Bescheid. Dem entsprechenden Versicherungstr~iger des anderen<br />

Staates ist vorher Gelegenheit zur Ausserung zu geben, wenn Beitrdige an beide Staaten entrichtet<br />

sind. Ist der Anspruch auch ohne die Bestimmungen dieses Vertrags nach innerstaatlichem Rechte<br />

begriindet, so ist eine vorldufige Leistung zu gewahren ; im fibrigen kann eine vorldufige Leistung<br />

gewdhrt werden.<br />

Artikel 22.<br />

Hat ein Versicherungstrdger eine Leistung festgestellt, ohne die Bestimmungen dieses Vertrags<br />

voll zu beriicksichtigen, so ist die Leistung auf Grund der Vertragsbestimmungen neu festzustellen,<br />

auch wenn die Leistungsvoraussetzungen schon durch die innerstaatlicben Beitragszeiten erfbllt<br />

sind. Der frilhere Bescheid wird mit der Neufeststellung unwirksam. Das gleiche gilt, wenn in den<br />

Verhiltnissen, die nach den Bestimmungen dieses Vertrags ffir die Feststellung der Leistung massgebend<br />

sind, eine Anderung eintritt.<br />

Artikel 23.<br />

Die Versicherungstrdiger der beiden Staaten k6nnen vereinbaren, dass die nach den vorstehenden<br />

Bestimmungen zu gewdbrenden Teilrenten von dem einen Versicherungstrdger voll ausgezahlt<br />

werden ; der andere erstattet dann laufend die ibm zur Last fallenden Betrage.<br />

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Arlikel 24.<br />

Bestimmungen zur Ausfffihrung dieses Vertrags werden, soweit erforderlich, von jedem der<br />

beiden Staaten ffir seinen Bereich selbstiindig getroffen und zwar auf deutscher Seite durch den<br />

Reichsarbeitsminister oder die von ihm zu bestimmende Beh6rde, auf 6sterreichischer Seite durch<br />

den Bundesminister ffir soziale Verwaltung. Die hiernach getroffenen Bestimmungen werden der<br />

obersten Verwaltungsbeh6rde des anderen Staates mitgeteilt.<br />

14 No. 2746

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